Nr. 217Ministerrat (1. Jänner 1868–21. November 1871)

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Nr. 217Ministerrat, Wien, 23. April 1869

RS.Reinschrift und bA.; P. Artus; VS.Vorsitz Taaffe; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Taaffe 23. 4.), Plener 28. 4., Potocki 28. 4., Giskra 28. 4., Herbst, Brestel, Berger 28. 4.; abw.abwesend Hasner.

  • I. Erwirkung der Ah. Sanktion für den Gesetzentwurf betreffend einige Änderungen in den Titel- und Rangsverhältnissen und Bezügen der Gerichtsbeamten.
  • II. Aufhebung des Ausnahmszustandes in Prag.
  • III. Vorschlag wegen Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten des Reichsgerichtes.
  • IV. Regierungsvorlage betreffend die Stempel- und Gebührenbefreiung der Verhandlungen zur weiteren Durchführung der Grundentlastung in Böhmen.
  • 144256 Protokoll des zu Wien am 23. April 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
    I. Erwirkung der Ah. Sanktion für den Gesetzentwurf betreffend einige Änderungen in den Titel- und Rangsverhältnissen und Bezügen der Gerichtsbeamten

    I. JustizwesenTitel Der Justizminister teilt der Konferenz mit, dass er wegen Dringlichkeit der Sache den im Herrenhause schon definitiv angenommenen Entwurf betreffend einige Änderungen in den Titeln, Rangsverhältnissen und Bezügen (Adjuten) der Gerichtsbeamten und Diener Sr. k. u. k. apost. Majestät zur Ah. Sanktion heute unterbreite2.

    Die Konferenz erklärt sich hiemit einverstanden3.

    II. Aufhebung des Ausnahmszustandes in Prag

    II. SicherheitswesenAusnahmszustand Der Ministerpräsident bringt die Vorbereitungsverfügungen wegen Aufhebung des Ausnahmszustandes in Prag neuerlich zur Sprache4.

    Über seine, auf Ministerratsbeschlüssen beruhende Aufforderung habe der Statthaltereileiter FML. Baron Koller die diesfälligen Detailanträge nach Einvernehmung des Polizeidirektors in Prag nunmehr erstattet5. Dieselben bezielen:

    1. die Vermehrung der Gendarmerie;

    2. die Vermehrung der Prager Sicherheitswache;

    3. die Verstärkung der Prager Garnison;

    4. die Sicherstellung in Bezug auf die Mitwirkung des Militärs bei sich ergebenden Anlässen nach Maßgabe der diesfälligen Ansprüche des Statthaltereileiters;

    5. die Fassung der zu plakatierenden Kundmachung aus Anlass [] des Ausnahmezustandes.

    [] beantragt der Statthaltereileiter eine Vermehrung der Gendarmerie []en um 550\,Mann, wovon [] Prag und die Umgebung die [] das Land (der Polizeidirektor hatte für Prag und Umgebung eine Vermehrung von 100 Mann []genommen, welche auf [] zu restringieren der Statthaltereileiter sich bestimmt []). Der Ministerpräsident findet, []an Gendarmerie um [] jedenfalls zu hoch gegriffen. Es handle sich dringend zunächst [] Prag und die Umgebung [] um die Vororte Karolinenthal und Smichow. [] dass schon wiederholt [] der Gendarmerie [] 4 Mann sei dem in anderen Ländern wie namentlich Galizien gegenüber (910 Mann) an und für sich ein sehr hoher. Eine so beträchtliche Vermehrung der Gendarmerie in Böhmen würde ohne Zweifel ähnliche Ansprüche in anderen Ländern nach sich ziehen. Auch stehe der Kostenpunkt entgegen, da die Vermehrung um [] Mann einen Mehraufwand von mehr als 150.000 fr. für die [] dieses Jahres zur Folge hätte. Er glaube daher, dass sich in diesem Augenblicke darauf beschränkt werden sollte, für Prag und Umgebung eine Gendarmerievermehrung von 50 Mann eintreten zu lassen, welche der Statthaltereileiter als zureichend bezeichnet. Betreffend die weitere Vermehrung der Gendarmerie im Lande müssten bei dem entscheidenden Einflusse der Lokalverhältnisse jedenfalls Vorverhandlungen gepflogen werden, welche einzuleiten FML. Baron Koller aufzufordern und worüber sich die seinerzeitige definitive Schlussfassung vorzubehalten wäre.

    Die Konferenz tritt der Ansicht des Ministerpräsidenten einhellig bei.

    Ad 2 beantragt FML. Baron Koller in Übereinstimmung mit dem Polizeidirektor die Vermehrung der Prager Sicherheitswache um 100 Mann. Der Ministerpräsident meint, auch das wäre zu viel. Der Polizeidirektor habe bei dem Antrage ins Auge gefasst, dass die Sicherheitswache für alle Eventualitäten so genügen solle, [] Militärassistenzleistung [] auch zu nehmen nicht mehr notwendig wäre. [] gehe aber nicht an. Die [] des Militärs sei un[]den nicht zu entbehren. [] Rücksicht hierauf würde [], dass eine Vermehrung der derzeitig 435 Mann starken Sicherheitswache um 60 Mann [] dürfte, welche selbstverständlich nur provisorisch für die [] des Bedarfes aufzunehmen []. [] Grund gegen die Vermehrung [] Mann sei auch der, []icht halten dürfte, []ter Leute und []n augenblicklich []ren. Bei einer geringeren Zahl könne man bei der Aufnahme []rischer sein und könne diese in aller Stille erfolgen. FML. Baron Koller habe bereits ganz tüchtige Leute in Vormerkung und weitere 30 seien ebenfalls gleich disponibel. Die Augmentierung um 60 Mann [] daher sofort durchgeführt werden. Die Mehrkosten beziffern sich für die acht Monate mit etwas über 19.000 fr.

    Der Finanzminister meint, dass der Stand der Sicherheitswache vielleicht zweckmäßigerweise auf 500 Mann ergänzt, somit um 65 Mann vermehrt werden könnte, womit sich der Ministerpräsident und alle übrigen Stimmführer einverstanden erklären.

    Ad 3. Der Ministerpräsident bemerkt, dass aus dem Berichte des FML. Baron Koller nicht deutlich hervorgehe, ob er sich wegen der Garnisonsvermehrung in Prag bereits an den Reichskriegsminister gewendet habe. Unter diesen Umständen gedenkt der Ministerpräsident, den Statthaltereileiter einzuladen, dem Reichskriegsminister diesfalls unaufgehalten die näheren Vorschläge zu erstatten, wobei namentlich auf eine angemessene Vermehrung der Kavallerie Rücksicht zu nehmen sein werde. Zugleich werde er (Ministerpräsident) sich an den Reichskriegsminister mit dem Ersuchen wenden, den diesfälligen []gen des FML. Baron Koller [] zu geben. In Hinsicht auf die an[] Gewährung einer Militärbereitschaft oder Militärassistenz []maliges Ansuchen des Statthaltereileiters hat sich der Ministerpräsident aus Anlass eines []n Berichtes des FML. Baron Koller an den Reichskriegsminister bereits gewendet und [] diesem Anlasse wiederholt tun6. In Hinsicht auf die zu [] Kundmachung des Statthaltereileiters bringt über Ein[] des Ministerpräsidenten [] Minister des Innern einen [] Ministerpräsidenten mitgeteilten im []leitung verfassten [] Manifestes zur []ung.

    Der Minister des Innern findet, dass das Schriftstück jedenfalls sehr gekürzt werden müsste und dass namentlich der zweite Teil, der sich in allgemeinen politischen Exkursen ergeht, welche hier nicht am Platze scheinen, ganz wegbleiben müsste7.

    Der Finanzminister möchte fragen, ob denn überhaupt ein derlei Manifest notwendig sei. Er würde es für genügend halten, wenn anknüpfend an die amtliche Publikation in der offiziellen Prager Zeitung ein Artikel gebracht würde in der Richtung, dass man der Erwartung Raum gebe, der gesunde Sinn der Bevölkerung werde die Rückkehr zu den normalen gesetzlichen Zuständen durch eine diesen entsprechende Haltung zu würdigen wissen, zumal die Regierung auch ohne Ausnahmszustand jeder Störung der öffentlichen Ruhe mit Entschiedenheit entgegentreten würde.

    Der Ministerpräsident bemerkt, dass, nachdem die Einführung des Ausnahmezustandes von einer Proklamation des Statthaltereileiters begleitet war, konsequent der gleiche Vorgang auch bei der Aufhebung eingehalten werden sollte. Auch habe FML. Baron Koller eine solche Kundgebung im Auge, und habe derselbe einen Entwurf dafür schon vor einiger Zeit vorgelegt. Derselbe wird, als [] annähernd was de[] der Finanzminister als den zweckmäßigen Inhalt für eine derartige Kundgebung bezeichnete []innig als vollkommen [] erkannt, weil in diesem Entwurfe der Standpunkt der öffentlichen Ruhe und Ordnung [] festgehalten und der [] Standpunkt aber beiseite [], was sich umso mehr [] der Maßregel nach []em politisch demonstrativen Charakter nicht gegeben werde und solle. Der Ministerpräsident wird [] FML. Baron Koller mitteilen, dass sein Entwurf für das [] vollkommen gut [] und dass die endgiltige Abfassung ihm überlassen werde.

    Über die Anregung des Ministers des Innern wird sonach Sr. k. u. k. apost. Majestät unaufgehalten au. Vortrag erstattet, mittelst dessen Allerhöchstdieselben werden gebeten werden, die Aufhebung des Ausnahmszustandes nebst der vom Justizminister vorgelegten Ministerialverordnung zu genehmigen. Die Durchführung wird wie bei der Einführung des Ausnahmszustandes einzurichten sein und zwar so, dass die Publikation im Reichsgesetzblatte entweder am 29. April oder am 1. Mai erfolgt und dass der Statthaltereileiter hievon telegrafisch verständigt wird, um noch am nämlichen Tage die in Prag erforderlichen Kundmachungen zu erlassen8. Das allgemeine Gesetz betreffend die Befugnisse der Regierungsgewalt zur Verfügung zeitweiliger und örtlicher Ausnahmen von den bestehenden Gesetzen werde dann in einigen Tagen nach Aufhebung des Ausnahmszustandes in Prag zur Publikation gelangen9.

    III. Vorschlag wegen Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten des Reichsgerichtes

    III. ErnennungenReichsgericht Der Justizminister bringt den Sr. k. u. k. apost. Majestät zu erstattenden Vortrag wegen Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Reichsgerichtes zur Sprache10.

    Die Sache sei dringend, weil schon in beiden Häusern des Reichsrates von Seite der Präsidenten Anfragen wegen der [] an ihn gelangt seien, w[eil in] Gemäßheit der gefa[ssten] [Beschlü]sse die Vorschlagserstattung beziehungsweise Ernennung des Präsidiums des Reichsgerichtes [] voranzugehen hätte. Bezüglich des Präsidenten hält es der Justizminister für selbstverständlich, dass zu diesem Posten ein Funktionär des Justizdienstes [] entsprechend hoher Stellung berufen []. [] müsse nach dem Gesetze seinen ständigen Wohnsitz in []11. Bezüglich des Vizepräsidenten [] war im Gesetze nicht []ben, immerhin aber [] einer ausgiebigen Un[] des Präsidenten aus [] Rücksichten sehr wünschenswert. Nach reiflicher Erwägung [] Justizminister für die Stellung des Präsidenten den ehemaligen Staatsratspräsidenten Freiherrn v. Lichtenfels, den ehemaligen Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Freiherrn v. Krauß und den ehemaligen Justizminister und gegenwärtigen Landmarschall von Niederösterreich Freiherrn v. Pratobevera. Von Seite des Ministers des Inneres wurde der Konferenz auch der gegenwärtige Präsident des Obersten Gerichtshofes Ritter v. Schmerling genannt und der frühere Justizminister Ritter v. Hye als eine Persönlichkeit bezeichnet, welche bei diesem Anlasse zu besprechen füglich nicht umgangen werden könnte. Nach einer längeren Besprechung einigte sich die Konferenz in der Ansicht, dass auf Freiherrn v. Lichtenfels wegen seines hohen Alters und wegen seiner Kränklichkeit, welche ihn selbst an den Herrenhaussitzungen teilzunehmen hindere, füglich nicht reflektiert werden könne. Freiherr v. Krauß sei ebenfalls im Alter sehr vorgerückt, infolgedessen er namentlich kaum in der Lage wäre, sich der mit vieler Anstrengung verbundenen Leitung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu unterziehen.

    Der Berufung des Ritters v. Schmerling stehe die Inkompatibilität der Stellung des Präsidenten des Reichsgerichtes mit jener des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes entgegen, da nach Artikel 2 lit. a des Staatsgrundgesetzes über die Einsetzung des Reichsgerichtes dieses [] berufen sein werde, über [Kompetenz]konflikte zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu [entscheiden], welche sich in der [] sehr zahlreich ergeben. [Ritter] v. Hye betreffend [] nach allen Seiten hin [] Stellung, welche er [] einnehme, es demselben zur Unmöglichkeit [] für diese Stellung []g zu bringen. Der Ministerrat entschied sich einhellig dafür, dass Sr. Majestät Baron Pratobevera zur Ag. Ernennung zum Präsidenten des Reichsgerichtes au. vorgeschlagen werde. Derselbe vereinige die wesentlichen für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften in sich, sowohl was seine höhere Rangsstellung als seine in einer langen dienstlichen und politischen Vergangenheit erworbene persönliche Geltung betrifft. In seiner gegenwärtigen Stellung als Landmarschall von Niederösterreich wurde in Hinsicht auf die im Wirkungskreise des Reichsgerichtes gelegenen Entscheidungen über Kompetenzkonflikte zwischen Landesvertretungen und den obersten Regierungsbehörden oder zwischen den autonomen Landesorganen verschiedener Länder12 von Seite des Ministerrates kein Bedenken dagegen gefunden, dass Baron Pratobevera zum Reichsgerichtspräsidenten ernannt werde, nachdem in den wenigen Fällen solcher Art, in welchen Niederösterreich eventuell beteiligt sein werde, seine Substitution durch den Vizepräsidenten selbstverständlich Platz greifen werde. Der Ministerrat erkannte es jedoch zugleich als eine notwendige Konsequenz dieser Ernennung, dass Baron Pratobevera in das Herrenhaus berufen werde, was in geeignetem Zeitpunkte und zwar ehestens bei Sr. Majestät zu beantragen wäre. Für die Stelle des Vizepräsidenten [] der Justizminister den Oberlandesgerichtspräsidenten in Innsbruck Freiherrn v. Resti-[Ferrari], den pensionierten Sektionschef und vormaligen Referenten []rate Weissmann [] den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Freiherrn v. Szymonovicz.

    Der Finanzminister bemerkt, [] ihm aus politischen Gründen unbedingt zu empfehlen scheine, [] Vizepräsidentenstelle []er berufen werde, um [] wegen Bevorzugung []alität zu begegnen. Dieser Ansicht schloss sich zunächst []minister an, welcher sonst [] Sektionschef Weissmann als für den Posten im Vorzuge geeignet, empfohlen haben würde. Auch alle übrigen Stimmführer traten der Ansicht des Finanzministers unbedingt bei. Die Konferenz erkannte ferners die Meinung des Justizministers als vollkommen begründet, dass es jedenfalls von Vorteil sei, wenn der Vizepräsident am Sitze des Reichsgerichtes ständig wohne, wornach auf Baron Resti-Ferrari nicht weiter reflektiert wurde, abgesehen von der Ungewissheit, ob eine solche Berufung auch seinen Wünschen entsprechen würde.

    Der Ministerrat einigte sich sohin schließlich in dem einhelligen Beschlusse, Sr. Majestät für die Stelle eines Vizepräsidenten des Reichsgerichtes den Senatspräsidenten Baron Szymonovicz in Vorschlag zu bringen, welcher, wie der Justizminister bemerkte, eine langjährige, sehr ersprießliche Wirksamkeit im Justizdienste, und zwar in verschiedenen Teilen des Reiches für sich habe, als Senatspräsident bei dem Obersten Gerichtshofe wegen seiner Tüchtigkeit sehr geschätzt werde, übrigens auch im Herrenhause sehr tätig sei, und welcher voraussichtlich auch den Anforderungen seiner neuen Stellung im gleichen Maße genügen würde13.

    IV. Regierungsvorlage betreffend die Stempel- und Gebührenbefreiung der Verhandlungen zur weiteren Durchführung der Grundentlastung in Böhmen

    IV. SteuerwesenStempelgebühren Der Finanzminister erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates, nach eingeholter Ah. Genehmigung [] Böhmen sehr wichtigen Gesetzentwurf noch in dieser Reichs[ratssession] einzubringen betreffend die Stempel- und Gebührenbefreiung der Verhandlungen [zur weiteren] Durchführung der Grundentlastung in Böhmen14.

    Wien, am 23. April 1869. Taaffe. Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Neuberg, 17. Mai 1869. Franz Joseph.

    1This TEI document has been used to generate a printed version of this edition
    2Fortsetzung des MR. v. 17. 2. 1869/IX (nicht mehr vorhanden). Herbst war auf seinen Vortrag v. 19. 2. 1869 mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 24. 2. 1869 ermächtigt worden, den Gesetzentwurf im Reichsrat einzubringen, Kab. Kanzlei, KZ. 646/1869; Einbringung des Gesetzes im Reichsrat, 27. 2. 1869 (167. Sitzung) 5029, Annahme in 3. Lesung, 13. 3. 1869 (175. Sitzung) 5629–5287, Annahme in 3. Lesung im Herrenhaus, 22. 4. 1869 (66. Sitzung) 1722–1731.
    3Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 25. 4. 1869/VI.
    4Der Gegenstand war bereits behandelt worden in MR. v. 14. 3. 1869/IX, MR. v. 23. 3. 1869/IV, MR. v. 1. 4. 1869/V, MR. I v. 2. 4. 1869/I und MR. v. 18. 4. 1869/I (alle nicht mehr vorhanden). Zur Verhängung des Ausnahmezustandes über Prag und Umgebung siehe MR. v. 8. 10. 1868/I.
    5Koller hatte diese Anträge mit Schreiben v. 21. 4. 1869 Taaffe mitgeteilt; der entsprechende Akt Ministerratspräsidium 8, Zl. 236/1869, ist nicht mehr vorhanden; vgl. das Schreiben Taaffes an Kuhn v. 21. 4. 1869 und das Schreiben Kollers an Kuhn v. 26. 4. 1869 mit Bezug auf die Anträge, beide in KM., Präs. 52–8/1/1869 (Zl. 1574/1869).
    6Das in Anm. 4 zit. Schreiben v. 21. 4. 1869.
    7Der Entwurf des Manifestes in Ministerratspräsidium 8, Zl. 261/1869.
    8Auf Vortrag Taaffes v. 24. 4. 1869 wurde mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 25. 4. 1869 der Ausnahmezustand in Prag, Smíchov und Karolinenthal aufgehoben, Kab. Kanzlei, KZ. 1412/169; publiziert als Verordnung des Gesamtministeriums v. 28. 4. 1869, Rgbl. Nr. 53/1869. Diese Verordnung und eine begleitende Kundmachung Kollers v. 29. 4. 1869 publiziert u. a. in v. 29. 4. 1869. Zur Korrespondenz über das Prozedere zwischen Taaffe und Koller siehe Ministerratspräsidium 8, Zl. 261/1869. Zur Vermehrung der Galizien in Prag das Schreiben (K.) Kuhns an Montenuovo, den Kommandierenden in Prag, v. 3. 5. 1869, KM., Präs. 52–8/1/1869 (Zl. 1574/1869).
    9Einbringung der entsprechenden Regierungsvorlage, 17. 10. 1868 (135. Sitzung) 4158 f.; zur Annahme durch beide Häuser des Parlaments 15. 1. 1869 (155. Sitzung) 4753; publiziert als Gesetz v. 5. 5. 1869, Nr. 66/1869, ausführliche Darstellung und Analyse bei , Notverordnungsrecht, 49–54 mit weiteren Quellen- und Literaturhinweisen.
    10Fortsetzung des MR. v. 5. 4. 1869/III (nicht mehr vorhanden). Der Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die Einsetzung eines Reichsgerichtshofes v. 21. 12. 1867 bestimmte, dass der Kaiser den Präsidenten und Vizepräsidenten von sich aus, die Mitglieder (und Ersatzmänner) des Gerichtes über Vorschlag des Reichsrates ernannte, Nr. 143/1867. Zur Genese, Errichtung und Kompetenz des Reichgerichtshofes , Rechtsschutz im öffentlichen Recht, 672–684 mit umfangreichen weiterführenden Literaturhinweisen.
    11§ 3 des Gesetzes über die Organisation des Reichsgerichtes bestimmte u. a., dass der Präsident, die ständigen Referenten und die Ersatzmänner ihren Wohnsitz in Wien haben mussten, Nr. 44/1869.
    12Gesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichtes, Nr. 143/1867 Art. 2 b und c.
    13Herbst erstattete am 25. 4. 1869 einen im Sinne des Ministerratsbeschlusses verfassten Vortrag, Kab. Kanzlei, KZ. 1433/1869. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 30. 4. 1869/II.
    14Auf seinen Vortrag v. 25. 4. 1869 erhielt Brestel mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 6. 5. 1869 die Genehmigung, diesen Gesetzentwurf im Reichsrat einzubringen, Kab. Kanzlei, KZ. 1490/1869; Einbringung der Regierungsvorlage 7. 5. 1869 (197. Sitzung) 6022. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 15. 5. 1869/V.

    How to cite

    Die Ministerratsprotokolle 1848–1918 (statisch), herausgegeben von Hanna und Ronja, LaLe 2025 (https://acdh-tool-gallery.github.io/mrp-static/MRP-3-0-02-0-18690423-P-0217.html)