Nr. 222Ministerrat (1. Jänner 1868–21. November 1871)

Zum TEI/XML Dokument
Nr. 222Ministerrat, Wien, 5. Mai 1869

RS.Reinschrift und bA.; P. Hueber; VS.Vorsitz Taaffe; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Taaffe 5. 5.) Plener 12. 5., Hasner 12. 5., Potocki 12. 5., Giskra 11. 5., Herbst, Brestel, Berger 15. 5.

  • I. Gesetzentwurf des mährischen Landtages über die eventuelle Wahl von Reichsratsabgeordneten aus dem ganzen Landtage mit Beseitigung der Gruppenwahl.
  • II. Beschluss des Petitionsausschusses wegen der beiden Zirkularverordnungen des Kriegsministers die Ehrengerichte betreffend.
  • III. Maßnahme gegen Montenegro aus Anlass des Verbotes der Einfuhr des österreichischen Salzes.
  • IV. Beschluss des Wehrausschusses auf Änderungen im Rekrutenkontingentsgesetze.
  • V. Anzeige über den Verkauf der beiden ärarischen Werke Mariazell und Neuberg.
  • VI. Ebenso bezüglich der Salzburger Kameralforste.
  • VII. Antrag auf Ah. Sanktion des Gesetzes über die Eisenbahnzuschläge.
  • VIII. Zusammenstellung der vom Reichsrate noch nicht erledigten Finanzgesetzvorlagen.
  • IX. Gesetzvorlage für einen Nachtragskredit für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Hochschule.
  • X. Ebenso unter den Titel: Zentralleitung des Handelsministeriums für die Inspizierung der neuen Eisenbahnlinien.
  • XI. Erklärung über die Absicht der Regierung, in der nächsten Session eine Gesetzvorlage für eine galizische Bahn im Reichsrate einbringen zu wollen.
  • XII. Einwirkung auf den Aufschub bei Verteilung des Berichtes über die galizische Resolution.
  • 144961 Protokoll des zu Wien am 5. Mai 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
    I. Gesetzentwurf des mährischen Landtages über die eventuelle Wahl von Reichsratsabgeordneten aus dem ganzen Landtage mit Beseitigung der Gruppenwahl

    [I.] AbgeordneteWahlen Der Minister des Innern referierte, [] sich bei der Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates [] mährischen Landtag vielfach ge[], dass in einer oder der anderen oft nur aus einigen Mitgliedern bestehenden Gruppe des Anhanges zur Landesordnung ein zur Annahme des Reichsratsmandates geeigneter Abgeordneter nicht zu finden und das Land deshalb nur unvollständig im Abgeordnetenhause vertreten ist2.

    Um diesem Übelstande abzuhelfen, hat nun der mährische Landtag einen Gesetzentwurf des Inhalts beschlossen, dass die vom Landtage in das Haus der Abgeordneten des Reichsrates gewählten Mitglieder sofort nach vollzogner Wahl dem Landtage zu erklären haben, ob sie das Reichsratsmandat anzunehmen und auszuüben bereit sind, und dass, wenn der Gewählte und außer ihm auch alle anderen derselben Gruppe angehörigen Landtagsmitglieder die Annahme der Ausübung des Reichsratsmandates ablehnen, der Landtag berechtiget ist, die hiedurch auf die verfassungsmäßige Anzahl von 22 Abgeordneten des Reichsrates noch fehlenden Mitglieder aus seiner Mitte ohne Beschränkung auf die einzelnen Gruppen beziehungsweise Gebiete, Städte und Körperschaften zu wählen3. Da jedoch eine derartige gesetzliche Bestimmung eine Abänderung des Anhanges zur Landesordnung enthält, indem dadurch für einen bestimmten Fall alle Landtagsmitglieder in eine Wahlgruppe vereinigt werden, habe der Landtag die gedachte Bestimmung nicht als Landesgesetz sondern nach § 7 Absatz 3 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 21. Dezember 1867 nur als Antrag für Erlassung eines Reichsgesetzes beschließen können, was er auch getan habe. Die Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes sei wahrscheinlich und es sei dasselbe auch sachlich notwendig, um die aus Mähren fehlenden vier Abgeordneten in den Reichsrat zu bringen.

    Der Landtag hat das Gesetz stimmeinhellig beschlossen, bekanntlich seien aber im mährischen Landtage nicht Dreivierteile sämtlicher Landtagsmitglieder anwesend gewesen. Die Zulässigkeit dieses Landtagsbeschlusses wird zwar bestritten werden, denn der [] Landesordnung für Mähren normiert, [dass die] Wahl der Mitglieder auf die [] des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Weise zu geschehen hat und dass die Verteilung der zu wählenden Mitglieder des Hauses der Abgeordneten auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften im Anhange zu dieser Landesordnung festgestellt ist. Indem daher der § 16 der Landesordnung ausdrücklich auf die im Anhange festgestellte Verteilung der zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften hinweist, könnte wohl gefolgert werden, dass dieser Wahlmodus nach Gruppen zu einem integrierenden Bestandteile der Landesordnung selbst geworden, so dass der Antrag, hievon abzugehen, als Antrag auf Abänderung der Landesordnung anzusehen wäre, zu dessen Beschlusse die Gegenwart von mindestens drei Viertel aller Mitglieder des Landtages erforderlich sein würde. Auch lasse sich nicht leugnen, dass durch das vorliegende Gesetz, welches eventuell die Wahl eines Reichsratsabgeordneten aus dem ganzen Landtage an die Stelle der Gruppenwahl setzt, die Interessenvertretung und damit die Grundlage der Landesordnung berührt wird und dass, wenn dieses Prinzip fallengelassen wird, Änderungen die Bahn gebrochen ist, deren weitere Entwicklung dermal gar nicht abzusehen ist. Es seien solche Einzelheiten übrigens minimal gegenüber der in Verhandlung genommenen allgemeinen Wahlreform4.

    Da es sich jedoch infolge einer gestellten Interpellation5 darum handelt, ob nicht nach eingeholter Ah. Ermächtigung das Gesetz demnach noch im Reichsrate eingebracht werden soll, welcher es in dieser Session in keinem Falle mehr erledigen würde, oder ob mit der Interpellationsbeantwortung vorzugehen und die Motive anzuführen sein, aus denen die Regierung dieses Gesetz nicht einbringen zu können glaubt, so erachte er, da sich auch die Ansicht vertreten lässt, [], nach Art. II des Anhanges zur [mährischen] Landesordnung, Anträge auf Änderungen in der Verteilung der vom Landtage [] der Abgeordneten des Reichsrates zu entsendenden Mitglieder auf die einzelnen Gebieten usw. zur Kompetenz des Reichsrates gehören und daher keinen Gegenstand der Abänderungen der Landesordnung bilden, umso mehr die Einbringung dieses Gesetzes nach eingeholter Ah. Ermächtigung beantragen zu können, als dadurch die Vervollständigung der Zahl der Abgeordneten für den Reichsrat ermöglicht wird, die Vereitlung des landtäglichen Wahlrechtes durch eine widerspenstige Gruppe unmöglich gemacht ist, die Anwendung dieses Grundsatzes auch in anderen Landtagen eine Gefährdung der Verfassung oder anderen Missbrauch nicht erkennen lässt und endlich die Beschlussfassung des Reichsrates darüber vorbehalten bleibt.

    Der Justizminister bemerkte, der § 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 habe die Anordnung enthalten, dass die Wahl der Reichsratsabgeordneten von dem Landtage in der Art zu geschehen habe, dass die nach Maßgabe der Landesordnungen auf bestimmte Gebiete usw. entfallende Zahl an Mitgliedern des Abgeordnetenhauses aus den Landtagsmitgliedern derselben Gebiete usw. hervorgehen6. In der revidierten Verfassung vom 21. Dezember 1867 sei diese Bestimmung insoferne geändert worden, als § 7 derselben normiert: „Die Wahl hat durch absolute Stimmenmehrheit in der Art zu geschehen, dass die nach Maßgabe des Anhanges zur Landesordnung etc. hervorgehen.“ Die revidierte Verfassung habe daher den Anhang der Landesordnungen als einen integrierenden Teil der Landesordnungen erklärt7. Übrigens bestimme der § 16 der Landesordnung für Mähren ausdrücklich, dass die Verteilung der zu wählenden Mitglieder des Hauses der Abgeordneten auf die []en Gebiete usw. in dem Anhange [] der Landesordnung festgestellt ist. [] ist nur in der Landesordnung und stimmt mit dem Grundsatz überein, dass []en vertreten sein sollen. Sobald daher die Wahl in einer anderen Weise geschieht, wird die Landesordnung geändert, und dazu sei die Dreiviertelanwesenheit und die Zweidrittelmajorität sämtlicher Landtagsmitglieder erforderlich. Demzufolge könne er dem Antrage des Ministers des Innern, dass der fragliche Gesetzentwurf im Reichsrate eingebracht werde, nicht beistimmen.

    Der Finanzminister meinte, dass sich hierüber streiten ließe, weil der § 7 der revidierten Verfassung auch die Bestimmung enthält, dass Änderungen in der Feststellung der Gruppen und in der Verteilung der zu wählenden Abgeordneten unter die einzelnen Gruppen über Antrag der Landtage durch ein Reichsgesetz erfolgen. Er halte übrigens die Frage, ob der Anhang zu der Landesordnung als ein integrierender Teil der Landesordnung anzusehen sei oder nicht, im vorliegenden Falle nicht für maßgebend. Für ihn stehe die Frage so, ob man in den wenigen Tagen vor Schluss der Reichsratssession eine so sekundäre Frage noch vor das Haus bringen soll und noch dazu, wo die Frage wegen Änderung des Wahlmodus anhängig ist, und da könne er sich nur unbedingt gegen die Einbringung des Gesetzes und nur dafür aussprechen, dass in Beantwortung der Interpellation erklärt werde, dass die Regierung es nicht für angezeigt halte, bei dem nahen Schlusse der Session und da die Frage der Wahlreform im Allgemeinen in Verhandlung genommen werde, diese einzelne Frage durch ein Spezialgesetz für einen Landtag zur Erledigung[] zu bringen.

    Da die Konferenz der Ansicht des Finanzministers einhellig beitrat, konformierte sich hiemit auch der Minister des Innern, welcher sohin die Antwort auf die Interpellation dahin proponierte, dass gesagt werde: Der vom mährischen Landtage beschlossene Antrag betreffe ein wichtiges [], nach welchem die Reichsvertretung [] gesetzt ist. Nachdem nun die [] über die Zusammensetzung der []vertretung schon seit längerer Zeit []stande der Verhandlung im Abgeordnetenhause gemacht worden ist, so scheine es der Regierung nicht angezeigt, dass diese einzelne Frage durch ein Spezialgesetz für einen Landtag erledigt werde, und deshalb habe sie das fragliche Gesetz im Reichsrate nicht eingebracht.

    Die Konferenz erklärte sich salva redactione hiemit einverstanden8.

    II. Beschluss des Petitionsausschusses wegen der beiden Zirkularverordnungen des Kriegsministers die Ehrengerichte betreffend

    II. MilitärGerichtswesen Der Justizminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, dass der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses den Antrag des Dr. Figuly angenommen habe, welcher in der Wesenheit auf eine Anschuldigung des Justizministers hinausläuft, dass er das Zustandekommen der beiden Zirkularverordnungen des Kriegsministers, die Ehrengerichte betreffend, nicht verhindert habe und von der Voraussetzung ausgeht, dass namentlich die darin enthaltenen Änderungen des Militärstrafgesetzes und Strafverfahrens nur im Wege der Gesetzgebung hätten zustande kommen können und daher nicht giltig seien9.

    Dieser Antrag sei über die Petition des Oberstleutnants Bartels vom Petitionsausschusse bereits angenommen, und es wird heute, falls nicht eine Zurücknahme erfolgen sollte, der betreffende Bericht beschlossen und über Antrag des Dr. Czajkowski in Druck gelegt werden10. Er werde in diesem Falle verlangen, dass in der nächsten Sitzung nach der Verteilung des Berichtes die Verhandlung darüber im Hause stattfinde und der Antrag, den er natürlich auf das Bestimmteste bekämpfen werde, jedenfalls zur Abstimmung komme, da dessen Annahme selbstverständlich seine Demission zur Folge haben müsste. Dass die Verhandlung so bald als möglich auf die Verteilung des Berichtes folge, sei notwendig, damit die Polemik der Journale nicht vorläufig einseitig sich der Sache bemächtige. Wünschenswert wäre es übrigens, wenn der Ackerbauminister auf den Czajkowski wirken würde, um denselben noch zu bewegen, gegen den Figuly’schen Antrag im Ausschusse zu stimmen.

    Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis, und Graf Potocki erklärt sich bereit, heute noch mit Czajkowski hierüber Rücksprache zu halten11.

    III. Maßnahme gegen Montenegro aus Anlass des Verbotes der Einfuhr des österreichischen Salzes

    III. HandelsangelegenheitenAußenhandel Der Ministerpräsident setzte die Konferenz von dem Inhalte einer Note des Reichskanzlers in Kenntnis, wornach der dalmatinische Statthaltereileiter meldete, dass der Fürst von Montenegro die Einfuhr österreichischen Salzes unbedingt und unter Androhung von Geld- und Kerkerstrafen verboten hat. Graf Beust habe telegrafisch noch genauere Auskunft hierüber abverlangt und halte es für den Fall, als sich diese Maßregel bestätigt und nicht zurückgenommen werden sollte, für vollkommen angezeigt, dieses Verbot unsererseits mit einem Waffenausfuhrverbote nach Montenegro zu beantworten, zumal die Waffenausfuhr dahin mancherlei Unzukömmlichkeiten mit sich bringe.

    Graf Beust glaube auch, dass schon jetzt die Verfügung getroffen werden sollte, damit solche Waffensendungen, welche sich etwa bereits unter Weg befinden, die Grenze nicht passieren, sondern einstweilen angehalten werden12. Der Ministerpräsident glaubte, dass vorläufig, bis nicht die Tatsache des Salzeinfuhrverbotes konstatiert sein wird, mit einem vollständigen Waffenausfuhrverbote gegen Montenegro noch nicht vorzugehen wäre. Vorläufig gedenke er, den dalmatinischen Statthaltereileiter telegrafisch zu ersuchen, allen Waffen- und Munitionssendungen nach Montenegro, wenn selbe auch mit Geleitscheinen versehen wären, bis auf weitere Weisung den Austritt nach Montenegro zu verweigern. Unter einem werde er den FML. v. [] ersuchen, die obige Tatsache festzustellen und eventuell dahin zu wirken dass das Ausfuhrverbot montenegrinischerseits zurückgenommen werde. Von den einstweiligen Verfügungen würde er unter einem den Reichskanzler und den Reichskriegsminister in Kenntnis setzen und die anderen Verfügungen wegen Ausspruch des vollständigen Waffenausfuhrverbotes nach dem Einlangen der verlangten Auskünfte eventuell nachkommen lassen.

    Die Konferenz erklärte sich hiemit einverstanden, der Finanzminister mit dem Beifügen, dass sich der Fürst von Montenegro wahrscheinlich ein Salzmonopol einrichten will und dass man, wenn man schon Repressalien ergreifen will, solche wählen sollte, die etwas nützen, was gegenüber von Montenegro am wirksamsten durch eine gänzliche Sperre der Ausfuhr von Lebensmitteln geschehen könnte13.

    IV. Beschluss des Wehrausschusses auf Änderungen im Rekrutenkontingentsgesetze

    IV. MilitärRekrutenkontingente Der Ministerpräsident machte die Mitteilung, dass der Wehrausschuss mit der Regierungsvorlage, womit die Aushebung der zur Erhaltung des stehenden Heeres und der Ersatzreserve erforderlichen Rekrutenkontingente im Jahre 1869 bestimmt wird, im großen Ganzen [] auch mit den Ziffern sich einverstanden erklärt, dass jedoch bei der Spezialdebatte sich der Ausschuss über Antrag des Dr. Rechbauer dahin entschieden habe, dass der Artikel I in zwei Artikel zu zerfallen habe, und zwar sei im ersten das Jahreskontingent festzustellen, in dem zweiten aber die Bewilligung zur Aushebung zu geben14,15. Die Regierung sei ersucht worden, dem []ten Beschlusse gemäß die Stilisierung dieser[] beiden Paragrafe zu veranlassen. Da vom Standpunkte des Wehrgesetzes gegen diesen Beschluss kein Anstand besteht, glaube er die aus der Anlage (Beilage) ersichtliche Fassung der Art. I und II dem Wehrausschusse proponieren zu sollen.

    Die Konferenz war hiemit einverstanden16.

    V. Anzeige über den Verkauf der beiden ärarischen Werke Mariazell und Neuberg

    V. Besitz, öffentlicherVerkauf Der Finanzminister setzte die Konferenz in Kenntnis, dass er die beiden ärarischen Werke Mariazell und Neuberg [] Waldungen um den sehr günstigen Preis von dreieinhalb Millionen Gulden und []ung des halben Wertes aller Vorräte verkauft habe17.

    Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis18.

    VI. Ebenso bezüglich der Salzburger Kameralforste

    VI. Besitz, öffentlicherVerkauf Der Finanzminister machte weiters die Mitteilung, dass er auch die Salzburger Kameralforste um 880.000 fr. und gegen Übernahme sämtlicher auf 200.000 fr. veranschlagten Servituten an die Wiener Bank verkauft habe.

    Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis19.

    VII. Antrag auf Ah. Sanktion des Gesetzes über die Eisenbahnzuschläge

    VII. EisenbahnwesenSteuernSteuerwesenUnternehmen Der Finanzminister beabsichtigt, das nunmehr auch vom Herrenhause angenommene Gesetz über die Eisenbahnzuschläge Sr. Majestät zur Ah. Sanktion zu unterbreiten20.

    Die Konferenz war hiemit einverstanden.

    VIII. Zusammenstellung der vom Reichsrate noch nicht erledigten Finanzgesetzvorlagen

    VIII. FinanzwesenGesetzesvorlagen Der Finanzminister bemerkte, dass von den durch ihn [] eingebrachten Gesetzen nachstehende die Erledigung noch nicht erhalten haben. Im Abgeordnetenhause: 1. das Gesetz über die Stempelbefreiung für Aktien- und Kommanditgesellschaften21; [2.] das Gesetz über Ausprägung der Goldmünzen22; [3.] das Gesetz über Einberufung der alten Titel der Staatsschuld 23; [4.] das Gesetz über Veräußerung von Objekten unbeweglichen Staatseigentums 24; [5.] das Gesetz über die böhmische Westbahn25. Im Herrenhause: [6.] das Gesetz über die Vorarlberger Wein- und Verzehrsteuer26 und [7.] das Gesetz über die Ausprägung neuer Scheidemünzen27. Er werde trachten, dass die unter 3, 4, 5 und 7 angeführten Gesetze noch ihre Erledigung erhalten, bezüglich der übrigen bestehe keine dringende Notwendigkeit, sie noch in dieser Session durchzubringen.

    IX. Gesetzvorlage für einen Nachtragskredit für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Hochschule

    IX. Universitäten, HochschulenErrichtung Der Ackerbauminister gab sein Vorhaben kund, in Gemäßheit des vom Abgeordnetenhause gefassten Beschlusses wegen Errichtung einer landwirtschaftlichen Hochschule in Wien und Förderung landwirtschaftlicher Mittelschulen ein Gesetz einbringen zu wollen28, mit welchem hiefür pro 1869 ein Nachtragskredit von 70.000 fr. bewilliget wird.

    Die Konferenz war hiemit einverstanden29.

    X. Ebenso unter den Titel: Zentralleitung des Handelsministeriums für die Inspizierung der neuen Eisenbahnlinien

    X. EisenbahnwesenAufsicht, staatliche Der Handelsminister erwähnte, dass er durch den Zuwachs von 140 Meilen neuer Eisenbahnlinien für die Inspizierung derselben genötigt sei, bei dem Titel Zentralleitung des Handelsministeriums (Eisenbahn-Generalinspektion) eine Vermehrung um 40.000 fr. pro 1869 vom Reichsrate noch in Anspruch zu nehmen.

    Die Konferenz war hiemit einverstanden30.

    XI. Erklärung über die Absicht der Regierung, in der nächsten Session eine Gesetzvorlage für eine galizische Bahn im Reichsrate einbringen zu wollen

    XI. EisenbahnlinienBauprojekte Der Handelsminister bemerkte, dass nunmehr sämtliche Eisenbahnspezialgesetzvorlagen []schaftlichen Ausschusse durchgebracht seien.

    Bei der Verhandlung über die Łupków–Przemyśler Bahn31 habe sich eine große Verstimmung der Galizianer bemerkbar gemacht, deren Wünsche durch diese, wie sie sagen, rein strategische Bahn nicht befriedigt wurden und die daher noch eine andere auch in volkswirtschaftlicher Beziehung ihren Landesinteressen entsprechende galizische Bahn hergestellt wissen wollen. Er habe ihnen bedeutet, dass bei dem bevorstehenden Reichsratsschlusse von der Einbringung eines Gesetzes über eine neue galizische Bahn in dieser Session keine Rede sein könne, worauf sie erwiderten, dass sie an die Regierung die Frage richten werden, ob sie bereit sei, in der nächsten Session eine Gesetzvorlage für eine galizische Bahn im Reichsrate einzubringen. Er halte es nun für wünschenswert, [] Polen, da man ihren Wünschen [] rechtlicher Beziehung nicht entsprechen [], doch in materieller Beziehung []nde Erklärung im Namen der Regierung gegeben werde, in welcher, ohne sich für eine bestimmte Bahn zu binden, zu sagen wäre, dass die Regierung ihre dem allgemeinen Eisenbahnnetzgesetze zugrunde gelegene Anschauung – ungeachtet sie die Gesetzvorlage zurückgezogen32 – nicht geändert habe und dass sie beabsichtigt, eine der darin enthalten gewesene galizische Bahn durch Einbringung einer Regierungsvorlage in nächster Session zur Verwirklichung zu bringen.

    Dieser Antrag wurde von dem Ackerbauminister auf das wärmste unterstützt, der auf eine solche Zusicherung aus dem Grunde großen Wert legte, weil die Zurücknahme des Eisenbahnnetzgesetzes auf die Polen einen deprimierenden Eindruck machte, weil sie fürchten, bei der weiteren Entwicklung der Eisenbahnbauten zu kurz zu kommen, weil sie den gesetzlichen Anhaltspunkt verloren haben und es nunmehr ausschließlich in die Hände der Regierung gelegt ist, ihnen eine Eisenbahn zu bewilligen oder nicht.

    Dagegen wurde der [] Handelsministers von dem Finanzminister, dem Justizminister und dem Minister des Innern auf das entschiedenste bekämpft, wobei geltend gemacht wurde, dass es ganz unzulässig wäre, jetzt noch, wo die Staatsfinanzen durch die Garantieleistung für eine ganze Reihe von Bahnen und durch die denselben vielleicht obliegende Bauherstellung der soeben für die nächste Session zugesicherten Ausführung der Predilbahn33 in empfindlicher Weise [] sind, eine solche positive Zusicherung zu machen, weil man nicht die Überzeugung haben könne, dass man eine solche Verpflichtung zu erfüllen imstande sein werde, zumal der Geldmarkt durch die bereits konzessionierten Eisenbahnen jetzt schon in einer Weise in Anspruch genommen ist, dass er die jetzt schon erforderlichen Leistungen kaum aufzubringen vermag34.

    Der Finanzminister würde insbesonders [] die Erklärung der Regierung zu beschränken hätte, dass die Regierung an ihrer Anschauung über die []keit der Bahnen, die sie in das Eisenbahnnetzgesetz aufgenommen hatte, festhält und dass sie sich bei Vorlage von Eisenbahnspezialgesetzen von diesen Anschauungen leiten lassen werde. Der Justizminister aber erachtete, dass die Regierungserklärung zu enthalten hätte, dass die Regierung an ihren Anschauungen über die Zweckmäßigkeit der im Eisenbahnnetzgesetze aufgeführt gewesenen Bahnen festhält und vor allen anderen eine der darin enthalten gewesenen galizischen Bahnen zur Verwirklichung zu bringen geneigt ist. Beide Minister hatten dabei vor Augen, dass der Regierung dadurch, dass von einer Geneigtheit, eine Vorlage für eine galizische Bahn in nächster Session einzubringen, in der Erklärung nichts gesagt wird, freie Hand für alle Eventualitäten bewahrt wird, und der Justizminister glaubte insbesondere, dass eine Erklärung in der von ihm vorgeschlagenen Weise („vor allen anderen“), wodurch ihnen die Priorität zugesichert würde, den Wünschen der Galizianer mehr als [] im Sinne des Antrages des Handelsministers zusagen würde, weil es immerhin möglich wäre, dass auch eine Reihe ähnlicher Erklärungen erfolge. Vom politischen Standpunkte entspreche eine solche Erklärung weit mehr, weil sie eine Beruhigung gebe, sie verpflichtet aber auch die Regierung nicht, schon in der nächsten Session eine Vorlage einzubringen, was sie möglicherweise nicht tun könnte. Der Ackerbauminister erklärte sich eventuell auch mit einer Erklärung nach Antrag des Justizministers zufrieden gestellt.

    Der Handelsminister wollte sich jedoch zu einer solchen Erklärung aus dem doppelten Grunde nicht verstehen, einerseits, weil für den Ressortminister kein sachlicher Grund bestehe zu erklären, dass die Regierung eine galizische Bahn vor allem anderen zur Verwirklichung zu bringen beabsichtigt, und anderseits [] es sich darum handelt, den Galizianern etwas zuzusichern, was ihren [] zusagt, was aber nicht zu[] anderen bereits gemachten Zusicherungen in Widerspruch steht, was bei Annahme des Antrages des Justizministers hinsichtlich der Predilbahn der Fall wäre.

    Der Ministerpräsident, welcher eine beruhigende Erklärung für die Galizianer in dieser Beziehung für sehr wünschenswert hielt, proponierte, dass anstatt des vom Handelsminister mit gutem Grunde in der vom Justizminister vorgeschlagenen Formulierung der Erklärung beanständeten Passus „vor allen anderen“ zu setzen wäre „vorzugsweise“ oder etwa „als eine der ersten“ zur Verwirklichung zu bringen geneigt ist.

    Die Konferenz erklärte sich schließlich mit dieser letzteren Alternative einverstanden35.

    XII. Einwirkung auf den Aufschub bei Verteilung des Berichtes über die galizische Resolution

    XII. Ausgleich, galizischerResolutionReichsrat, ParlamentAbgeordnetenhaus Der Ministerpräsident setzte die Konferenz in Kenntnis, dass ihm aus sehr guter Quelle mitgeteilt worden sei, dass es im Wunsche der galizianischen Reichsratsabgeordneten gelegen sei, dass die galizische Resolution im Pleno des Abgeordnetenhauses gar nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden würde. Es sei ihm daher nahegelegt worden, auf den Präsidenten des Abgeordnetenhauses zu wirken, dass der Bericht des Verfassungsausschusses in den nächsten Tagen nicht zur Verteilung kommt, weil sonst die galizianische Delegation moralisch genötigt wäre, wenn die Verhandlung hierüber ungeachtet der Verteilung des Berichtes nicht auf die Tagesordnung gesetzt würde, mit einem ostensiblen Schritte vorzugehen36.

    [] dies nun selbst im Wunsche der Galizianer gelegen ist und dadurch sehr missliebige Diskussionen beseitigt und vermieden wird, dass der Schluss der Session beider Häuser unter großer Erbitterung erfolgt, und nachdem, wenn [] die galizianischen Reichsratsabgeordneten nach geschlossener Session ihre Mandate niederlegen sollten, dies dann nicht als eine Demonstration gegen den Reichsrat, sondern als eine Demonstration gegen den [] angesehen werden müsste, glaube er, dass in der gewünschten Weise auf den Präsidenten des Abgeordnetenhauses indirecte eingewirkt werden sollte.

    Der Ackerbauminister war der Ansicht, dass wenn diese Wendung von den Galizianern gewünscht werden sollte, worüber der polnische Klub heute Beschluss fassen werde, dieselbe von der Regierung nur als ein erwünschtes Resultat angesehen werden könne, gegen welche vom Standpunkte der Regierung keine Einwendung erhoben werden sollte.

    Der Minister des Innern bemerkte, dass man sich hiedurch allerdings eine Unannehmlichkeit vom Halse schaffen, sich jedoch hiedurch die Nötigung auflasten würde, bei dem Wiederzusammentritte des galizischen Landtages die von demselben beschlossene Adresse durch eine kaiserliche Antwort zu erledigen, und dass dann die Regierung auf einem ungünstigeren Boden stehen wird, wenn die Antwort der Krone nicht auf der Grundlage des Votums des Reichsrates oder doch eines Hauses desselben erfolgen wird. Man könne daher das fragliche Resultat nicht so glatt als ein erwünschtes bezeichnen. Dazu kommt noch, dass die Regierung sich dann nicht des Verdachtes entschlagen könnte, dass sie es gewesen sei, die die Sache, die sie bisher lange Zeit verzettelt, von der Tagesordnung ganz abgesetzt habe. Diesen Verdacht dürfe aber die Regierung umso weniger gegen sich aufkommen lassen, als sie [] erklärt habe, dass sie die Verhandlung über die galizische Resolution nicht scheue. Endlich glaube er, dass es auch den Reichsratsabgeordneten nur angenehm sein [], durch die Verhandlung über die Resolution in eine klare Position zu gelangen.

    Der Finanzminister hielt es für ein [], wenn die Diskussion über die galizische Resolution im Reichsrate vermieden werden kann, die jedenfalls eine sehr [] und erbitterte sein, die [] doch nicht zur Lösung bringen wird. Übrigens sei die Sache seitens der Regierung bereits gekennzeichnet, die Regierung hat bereits auf die Interpellation hierüber geantwortet, und in gleicher Weise wird die Antwort auf die Landtagsadresse zu lauten haben37. Der Reichsrat habe eine sehr große Tätigkeit entfaltet, trotz allen Fleißes werde aber manches unerledigt bleiben. Den Reichsrat könne daher kein Vorwurf treffen, wenn unter den Restanzen auch die galizische Angelegenheit begriffen ist. Der Schwierigkeit beim nächsten galizischen Landtage werde man nicht entgehen, es mag nun die Diskussion über die Resolution im Reichsrate vorangegangen sein oder nicht. Er glaube daher, dass man vorerst den Präsidenten des Abgeordnetenhauses ersuchen sollte, den bezüglichen Bericht heute und morgen nicht verteilen zu lassen.

    Der Justizminister glaubte, dass der Präsident des Abgeordnetenhauses zu vermögen sein dürfte, vor Freitag, den 7. l. M., den Bericht nicht auszugeben, weil man dann schon eine Tagesordnung haben werde, die mit lauter Regierungsvorlagen das Abgeordnetenhaus bis zum Schlusse beschäftigen wird. Wenn keine Abendsitzungen abgehalten werden, sind überhaupt bis zum Schlusse der Session nur mehr sieben Sitzungen möglich, wovon eine ausschließend mit der Wahl der Mitglieder des Reichsgerichtes ausgefüllt werden wird. Wenn dann [] die Tagesordnung bestimmt ist, wird es kaum mehr möglich sein, dass die galizische Resolution noch zur Verhandlung kommt. Dessen ungeachtet würde er aber doch nicht meinen, dass positiv dahin gewirkt werde, dass die Verteilung des Berichtes so spät erfolge, dass []che gar nicht mehr zur Verhandlung kommen kann. Er würde daher beantragen, dass die Verteilung des Berichtes samstags erfolgen soll, damit die Delegierten, wenn sie wollen, noch in der Lage sind, etwas zu unternehmen, sie werden dann wahrscheinlich schweigen, im widrigen Falle aber könnte ein Heißsporn sagen, die Verteilung sei absichtlich so spät erfolgt, dass eine Verhandlung über die Resolution nicht mehr möglich gewesen ist.

    Die Konferenz einigte sich sohin, dass mit dem Präsidenten Dr. Kaisersfeld dahin Rücksprache gepflogen werde, dass er den Bericht vor Samstag nicht verteilen lasse38.

    Wien, am 5. Mai 1869. Taaffe. Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, 26. Mai 1869 Franz Joseph.

    1This TEI document has been used to generate a printed version of this edition
    2Die Feststellung der Gruppen(wahl) zur Beschickung mit Abgeordneten zum Reichsrat aus den Landtagen hatte das Grundgesetz v. 1867 erneut ausgesprochen, Nr. 141/1867 § 7. Die detaillierten Angaben zu den Gruppen in Mähren in Nr. 20/1861, Beilage II m., Landesordnung und Landtagswahlordnung für die Markgrafschaft Mähren, Anhang.
    3Annahme in dritter Lesung am 24. 9. 1868, Sitzung) 504 ff.
    5Interpellation des Eduard Sturm und Genossen, AH. 4. 5. 1869 (196. Sitzung) 5985.
    6Zum entsprechenden Passus des Grundgesetzes über die Reichsvertretung , Verfassungsgesetze, Nr. 72.
    7Siehe , Verfassungsgesetze, Nr. 133.
    8Im Sinne des Ministerratsbeschlusses beantwortete Giskra die erwähnte Interpellation, AH. 14. 5. 1869 (202. Sitzung) 6285 f.
    9Die Protokolle, die sich mit dieser Materie zuvor beschäftigt hatten, MR. II v. 18. 1. 1869/VIII und MR. v. 23. 1. 1869/II sind nicht mehr vorhanden. Gemeint sind die Zirkularverordnungen v. 6. 11. 1867, Nr. 209/1867 (Vorschriften für die Militärehrengerichte) und v. 11. 3. 1868, Nr. 39/1868 (Teilweise Abänderung einiger Urteilsformen des Militärstrafverfahrens mit Bezug auf die Ehrengerichte).
    10Der pensionierte Oberstleutnant Eduard Bartels Ritter von Bartberg hatte 1866/67 anonym drei Broschüren über die Feldzüge von 1859 und 1866 verfasst, in denen die österreichische Seite scharf kritisiert wurde. Die daraufhin gegen Bartels durchgeführte kriegsgerichtliche Untersuchung konnte dessen Urheberschaft nicht beweisen. Bartels wurde freigesprochen, der Fall aber an das Militärehrengericht weitergeleitet, das ihn mangels stichhaltiger Beweise ebenfalls freisprach, siehe dazu , Der „Fall Bartels“, 199–205. Bartels hatte auf Grund der Tätigkeit des Militärehrengerichtes eine Petition wegen Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte an den Reichsrat gerichtet, Einbringung und Zuweisung an den Petitionsausschuss, AH. 16. 12. 1868 (153. Sitzung) 4718.
    11Die Angelegenheit wurde sechs Tage später vom Plenum des Reichsrates behandelt, wobei sowohl Figuly als auch Herbst ihre Standpunkte vertraten; der erste Antrag des Petitionsausschusses, über die Petition Bartels zur Tagesordnung überzugehen wurde angenommen, der zweite, das Justizministerium aufzufordern, in Zukunft die Rechte der gesetzgebenden Gewalt durch militärische Disziplinarvorschriften nicht alterieren zu lasse, wurde abgelehnt, AH. 11. 5. 1869 (200. Sitzung) 6209–6214. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 2. 6. 1869/IX.
    12Beust hatte mit Schreiben (K.) v. 4. 5. 1869 Taaffes über den Stand der Dinge in dieser Angelegenheit informiert und um ein Waffenembargo gegenüber Montenegro ersucht, Admin. Reg., F 34, SR Ktn. 112, r. 92 2/1. Die montenegrinische Regierung hatte bereits Ende 1868 ein Verbot des Ankaufs österreichischen Salzes erlassen, siehe dazu den Bericht des Bezirkshauptmanns von Cattaro v. 15. 12. 1868, Admin. Reg., F 34, SR Ktn. 112, r. 92 2/1; im April 1869 wurde das Verbot mit Dekret unter Androhung einer Strafe von hundert Gulden und einem Jahr Kerker drastisch verschärft, siehe dazu den Bericht des Bezirkshauptmanns von Cattaro an das dalmatinische Statthaltereipräsidium v. 26. 4. 1869 und das Telegramm des dalmatinischen Statthalters an Beust v. 28. 4. 1869, beides Admin. Reg., F 34, SR Ktn. 112, r. 92 2/1.
    13Die entsprechenden Maßnahmen wurden im Sinne des Ministerratsbeschlusses getroffen, siehe dazu das Schreiben Taaffes an Beust v. 6. 5. 1868, Admin. Reg., F 34, SR Ktn. 112, r. 92 2/1. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 15. 5. 1869/XX.
    14Die Regierungsvorlage liegt in gedruckter Fassung und mit handschriftlichen Korrekturen versehen dem Originalprotokoll bei.
    15Fortsetzung des MR. v. 30. 4. 1869/I. Die Regierungsvorlage war am 1. 5. 1869 in der 195. Sitzung eingebracht und sogleich an den Wehrausschuss überwiesen worden, AH. 1. 5. 1869 (195. Sitzung) 5913.
    16Nachdem der nach dem Ministerratsbeschluss abgeänderte Gesetzentwurf von beiden Häusern des Reichsrates1/2 angenommen worden war, AH. 14. 5. 1869 (202. Sitzung) 6280, wurde mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 22. 5. 1869 das Gesetz auf Vortrag Taaffes v. 17. 5. 1869 sanktioniert, ., Kab. Kanzlei, KZ. 1774/1869; publiziert als Nr. 86/1869.
    17Fortsetzung des MR. v. 14. 3. 1869/VI (nicht vorhanden). Die beiden Werke waren im Gesetz v. 20. 6. 1868 über den Verkauf vom unbeweglichen Staatseigentum aufgelistet, Nr. 68/1868, das in MR. v. 24. 1. 1868/VIII, in MR. v. (14.)/15. 1. 1868/III und 17. 3. 1868/V beraten wurde; diese Protokolle sind nicht mehr vorhanden.
    18Auf Vortrag Brestels v. 2. 5. 1869 genehmigte der Kaiser mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 6. 6. 1869 den Verkauf um die genannte Summe an die Anglo-Österreichische Bank und andere, Kab. Kanzlei, KZ. 1559/1869.
    19Die Kameralforste waren im Gesetz v. 20. 6. 1868 über den Verkauf vom unbeweglichen Staatseigentum aufgelistet, Nr. 68/1868. Mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 8. 9. 1869 auf Vortrag Brestels v. 6. 9. 1869 wurde der Kaufvertrag sanktioniert, Kab. Kanzlei, KZ. 3262/1869.
    20Zur Geschichte der entsprechenden Gesetzesvorlage, insbesondere der Ablehnung durch das Herrenhaus, MR. v. 23. 11. 1864/III, V/8 Nr. 515. Im April 1868 war erneut die Initiative zur Einbringung eines entsprechenden Gesetzes vom Abgeordnetenhaus des Reichsrates ausgegangen,AH. 1. 4. 1868 (88. Sitzung) 2474. Nach längeren Beratungen und Abänderungswünschen des Herrenhauses wurde der Gesetzesentwurf von beiden Häusern1/2 angenommen, AH. 28. 4. 1869 (194. Sitzung) 5890. Mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 8. 5. 1869 auf Vortrag Brestels v. 3. 5. 1869 wurde das Gesetz über die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Erwerbs- und Einkommensteuer von Bahngesellschaften sanktioniert, Kab. Kanzlei, KZ. 1635/1869; publiziert als Nr. 61/1869.
    21Die Regierungsvorlage war eingebracht worden, AH. 19. 2. 1869 (165. Sitzung) 4976 f. und AH. 23. 2. 1869 (166. Sitzung) 5020 an den volkswirtschaftlichen Ausschuss überwiesen worden. Diese Regierungsvorlage hing mit dem bereits früher eingebrachten Entwurf zur Neuregelung der Aktiengesetzgebung zusammen, AH. 19. 1. 1869 (156. Sitzung) 4777, der, ebenso wie mehrere nachfolgende Reformversuche, im Reichsrat scheiterte, siehe dazu , Handbuch 5: 345; so wurde auch der Gesetzesentwurf über Begünstigungen für Aktien- und Kommanditgesellschaften nicht weiter behandelt.
    22Fortsetzung des MR. v. 22. 3. 1869/XXIV (nicht vorhanden). Die Regierungsvorlage war eingebracht worden, AH. 19. 4. 1869 (197. Sitzung) 5639 und wurde in dritter Lesung vom Abgeordnetenhaus angenommen, AH. 11. 5. 1869 (200. Sitzung) 6189 f., konnte aber vom Herrenhaus nicht mehr erledigt werden, so dass sie in der nächsten Session erneut eingebracht wurde, AH. 18. 12. 1869 (4. Sitzung) 36. Nach Annahme durch beide Häuser des Reichsrates1/2, AH. 5. 3. 1870 (28. Sitzung) 592 wurde das Gesetz mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 9. 3. 1870 auf Vortrag Herbsts v. 6. 3. 1870 sanktioniert, ., Kab. Kanzlei, KZ. 898/1870; publiziert als Nr. 22/1870. Siehe dazu , Die Geschichte der österreichischen Währungspolitik, 47, 111. Die diesen Gegenstand behandelnden Protokolle, MR. v. 21. 10. 1869/V und MR. v. 7. 3. 1870/X, sind nicht mehr vorhanden.
    23Fortsetzung des MR. II v. 21. 4. 1869/XI. Annahme des Gesetzentwurfes durch das Abgeordnetenhaus,AH. 11. 5. 1869 (200. Sitzung) 6186–6189. Brestel ersuchte mit Vortrag v. 24. 11. 1869 um die Genehmigung zur Vorlage eines revidierten Gesetzesentwurfes im Reichsrat, was mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 4. 12. 1869 die kaiserliche Zustimmung fand, FM., Präs. 3895/1869; erneute Einbringung im Reichsrat AH. 18. 12. 1869 (4. Sitzung) 36; Annahme durch beide Häuser des Reichsrates1/2, AH. 18. 3. 1870 (33. Sitzung) 701. Auf Vortrag Brestels v. 21. 3. 1870 wurde das Gesetz mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 24. 3. 1870 sanktioniert, Kab. Kanzlei, KZ. 1083/1870; publiziert als Nr. 37/1870. Die diesen Gegenstand behandelnden Ministerratsprotokolle (MR. v. 21. 10. 1869/V und MR. v. 15. 12. 1869/III) sind nicht vorhanden.
    24Fortsetzung des MR. v. 30. 4. 1869/III. Annahme des Gesetzes durch beide Häuser des Reichsrates, AH. 14. 5. 1869 (202. Sitzung) 6281. Auf Vortrag Brestels v. 16. 5. 1869 sanktionierte der Kaiser mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 20. 5. 1869 das Gesetz, Kab. Kanzlei, KZ. 1733/1869; publiziert als Nr. 73/1869.
    26Siehe dazu MR. v. 15. 5. 1869/I.
    27Siehe dazu MR. v. 15. 5. 1869/III.
    28Der Gegenstand war zuvor zur Sprache gekommen in MR. v. 12. 3. 1869/IV und MR. II v. 18. 4. 1869/I. Der Beschluss des Abgeordnetenhauses AH. 4. 5. 1869 (196. Sitzung) 5980.
    29Mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 6. 5. 1869 auf seinen Vortrag vom selben Tag war Potocki zur Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfes im Reichsrat ermächtigt worden, ., Kab. Kanzlei, KZ. 1634/1869; Einbringung im Reichsrat, AH. 7. 5. 1869 (197. Sitzung) 6045. Fortsetzung des Gegenstandes wegen des Nachtragskredits in MR. v. 15. 5. 1869/II. Der Gegenstand wegen der Errichtung einer landwirtschaftlichen Hochschule kam erneut zur Sprache in MR. v. 22. 3. 1871/X (nicht vorhanden) und in MR. v. 8. 1. 1872/VIII, , Nr. 20.
    30Plener wurde mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 6. 5. 1869 auf seinen Vortrag v. 5. 5. 1869 ermächtigt, einen entsprechenden Gesetzentwurf im Reichsrat einzubringen, Kab. Kanzlei, KZ. 1625/1869; Einbringung im Reichsrat,AH. 7. 5. 1869 (197. Sitzung) 6026. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 15. 5. 1869/II.
    31Zu dieser Bahn siehe MR. v. 15. 5. 1869/XI.
    32Siehe MR. v. 25. 4. 1869/II Anm. 10.
    33Siehe dazu MR. v. 3. 5. 1869/XI.
    34Zum ab 1867 einsetzenden Eisenbahnboom und dessen Finanzierung , Österreichs Wirtschaft, 186–194.
    35Einleitend zur dritten Lesung des Gesetzes über die hier genannte Eisenbahnlinie erklärte dann aber Plener lediglich, dass die Regierung an dem eingebrachten Programme [d. i. die aus Zeitgründen zurückgezogene Regierungsvorlage über den Ausbau des Gesamteisenbahnnetzes] fest[hält] und hofft auch, für die baldige Verwirklichung desselben sorgen zu können, AH. 7. 5. 1869 (197. Sitzung) 6040.
    36Die galizische Resolution kam zuvor in mehreren Ministerratssitzungen zur Sprache (Nr. 165, 169, 170, 173, 176, 177, 188, 195, 196, 197, 205, 206, 209, 210 und 213), zuletzt in MR. v. 19. 4. 1869/III (alle nicht mehr vorhanden). In der vom galizischen Landtag am 24. 9. 1868 beschlossenen sogenannten galizischen Resolution wurden weitreichende national-polnische Forderungen erhoben, die letztendlich auf eine Änderung der cisleithanischen Verfassung hinausliefen; deutscher Text bei , Parlament und Verfassung 1: 353 f., polnischer Text bei , Z dziejów odrodzenia, 150–153.; zur Genese der Resolution , Sejm Krajowy, 295–315; , Walka Galicji, 71–134; , Historia polityczna Polski, 30 f. Die Resolution war am 30. 10. 1868 der Regierung übermittelt worden, die erst nach längerer Zeit die Angelegenheit an den Reichsrat weiterleitete; auch das Parlament, bzw. der Verfassungsausschuss, verfolgten eine Hinhaltetaktik, sodass bis kurz vor Sessionsende im Reichsrat noch keine Entscheidung gefallen war, siehe dazu , Freiheit in der Unfreiheit, 86 ff.
    37Anfang des Jahres 1869 hatte Giskra auf eine Interpellation Grocholskis eine Weiterleitung der galizischen Resolution an den Reichsrat zur verfassungsmäßigen Behandlung verweigert, und erst auf Antrag Ziemiałkowskis eine Abschrift der Resolution dem Verfassungsausschuss zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurde der Verfassungsausschuss vom Parlament zur Berichterstattung aufgefordert, siehe dazu , Parlament und Verfassung 1: 366 f.
    38Nachdem Kaiserfeld, Präsident des Abgeordnetenhauses, auf Anfrage Grocholskis die Verteilung des Berichtes über die galizische Resolution für den 8. 5. 1869 versprochen hatte, AH. 7. 5. 1869 (197. Sitzung) 6046 f., erklärte er, wiederum auf Anfrage Grocholskis, erst nach Erledigung aller Regierungsvorlagen den Bericht auf die Tagesordnung setzen zu wollen, AH. 10. 5. 1869 (199. Sitzung) 6166 f., um einen Tag später die Unmöglichkeit der Behandlung des Berichtes in dieser Session zu konstatieren, AH. 11. 5. 1869 (200. Sitzung) 6215. In der nächsten Reichsratssitzung kritisierte Adam Potocki die Verzögerungen in dieser Angelegenheit scharf und wies jegliche Verantwortung seitens der Polen für die – negativen – Folgen dieser Entwicklung zurück, AH. 13. 5. 1869 (201. Sitzung) 6236 f. Fortsetzung des Gegenstandes der galizischen Angelegenheit in MR. v. 13. 5. 1869/IV. Alle diese Materie behandelnden nachfolgenden Ministerratsprotokolle sind, bis auf MR. II v. 4. 11. 1870/I, nicht mehr vorhanden.

    How to cite

    Die Ministerratsprotokolle 1848–1918 (statisch), herausgegeben von Hanna und Ronja, LaLe 2025 (https://acdh-tool-gallery.github.io/mrp-static/MRP-3-0-02-0-18690505-P-0222.html)