Nr. 239Ministerrat (1. Jänner 1868–21. November 1871)

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Nr. 239Ministerrat, Wien, 2. Juli 1869 – Protokoll II

RS.Reinschrift und bA.; P. Hueber; VS.Vorsitz Taaffe; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Taaffe 2. 7.), Plener, Hasner 12. 7., Potocki 9. 7., Herbst (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Brestel; abw.abwesend Giskra, Berger.

  • I. Auszeichnungsantrag für den Oberfinanzrat L. Bogucki.
  • II. Anspruch des Reichsgerichtes auf Antizipativzahlung und Einkommensteuerfreiheit der den dortigen ständigen Referenten zukommenden Gebühr von 3.000 fl.
  • III. Erwiderung der Note des Reichsgerichtspräsidenten bezüglich der Systemisierung des Konzeptskanzlei- und Dienerpersonales desselben und über deren Ernennung.
  • IV. In Betreff des Übereinkommens mit dem ungarischen Ministeriums betreffend die Bestimmung, an welche Kassen die Einkommensteuer und Taxabzüge rücksichtlich der gemeinsamen Beamten abzuführen sind.
  • V. In Betreff der Behandlung der vor dem 1. Jänner 1868 aus Staatsmitteln hergestellten oder akquirierten, im Besitze der Militärverwaltung befindlichen Immobilien.
  • VI. Regelung der Stellung des gemeinsamen Rechnungshofes.
  • VII. In Sachen der Verhandlung wegen definitiver Überlassung des Eigentumsrechtes sogenannter Pfandgüter an deren Besitzer in Tirol.
  • 193378 Protokoll II des zu Wien am 2. Juli 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
    I. Auszeichnungsantrag für den Oberfinanzrat L. Bogucki

    I. Auszeichnungen Der Finanzminister gab sein Vorhaben kund, für den nach 40-jähriger Dienstzeit in den Ruhestand tretenden Oberfinanzrat [der Lemberger] Finanzlandesdirektion [] Bogucki die Ag. Verleihung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse au. beantragen zu wollen.

    Die Konferenz war hiemit einverstanden2.

    II. Anspruch des Reichsgerichtes auf Antizipativzahlung und Einkommensteuerfreiheit der den dortigen ständigen Referenten zukommenden Gebühr von 3.000 fl

    II. ReichsgerichtEntlohnung Der Finanzminister machte die Mitteilung, dass das Reichsgericht zwei ständige Referenten gewählt habe, von denen jeder die gesetzmäßige Gebühr von 3.000 fr. zu erhalten hat, eine Ausgabe, die dermal wenigstens umso weniger ganz gerechtfertigt erscheine, als bei der Wahl der betreffenden Persönlichkeiten nicht mit Rücksicht auf Sprachverhältnisse vorgegangen wurde.

    Das Reichsgericht hat aber auch die Leistung dieser „Entschädigung“ in monatlichen Antizipativraten und die Befreiung von der Einkommensteuer in Anspruch genommen3. Er beabsichtige, dem Präsidium des Reichsgerichtes zu erwidern, dass zwar die Gebühren für diese zwei ständigen Referenten für dieses Jahr angewiesen wurden, dasselbe jedoch zugleich aufmerksam zu machen, dass die Frage als eine offne zu betrachten sei, ob der Reichsrate für die Zukunft die Notwendigkeit zweier ständiger Referenten beim Reichsgerichte anerkennen wird. Weiters wolle er bedeuten, dass eine Antizipation, die sub titulo Entschädigung geleistet wird, nach den bestehenden Normen und der steten bisherigen Übung unzulässig sei. Endlich werde er auch die Frage der Befreiung von der Einkommensteuer unter Berufung auf die Analogie mit den Landesausschüssen, die gleichfalls auf eine bestimmte Zeitdauer gewählt sind und dennoch von ihren Gebühren die Einkommensteuer zu entrichten gehalten sind, ablehnend beantworten.

    Die Konferenz erklärte sich hiemit einverstanden4.

    III. Erwiderung der Note des Reichsgerichtspräsidenten bezüglich der Systemisierung des Konzeptskanzlei- und Dienerpersonales desselben und über deren Ernennung

    III. JustizwesenReichsgerichtErnennungenReichsgericht Der Ministerpräsident las das Konzept der Erwiderung der Note des Reichsgerichtspräsidenten über die Systemisierung des Konzepts-, Kanzlei- und Dienerpersonales desselben und über die Ernennungen mit dem Beifügen ab, dass sich hiebei die vom Ministerrate letzthin hierüber gefassten Beschlüsse gegenwärtig gehalten wurden und dass auch der Justizminister nach vorläufiger Einsicht sich hiemit einverstanden erklärt, übrigens bemerkt habe, dass ihm durch die beabsichtigte Zuwendung eines höheren Charakters und Gehaltes an die am Schlusse der Rücknote angeführten Beamten und Diener der Begriff einer bloßen Zuweisung zur Dienstleistung alteriert zu werden scheine5.

    Der Finanzminister teilte diese Ansicht und beantragte die Einschlagung eines gleichen Vorganges, wie derselbe bezüglich der bei der Staatsschuldenkontrollkommission zugeteilten Beamten eingehalten wurde, mit dem Beifügen, dass Charaktererhöhungen, die schon als etwas Bleibendes erscheinen, dermalen zu unterbleiben hätten, dass jedoch dem mit der Leitung der Hilfsämter des Reichsgerichtes zu betrauenden ehemals staatsrätlichen Offizial Schwarzenbeck und dem betreffenden Diener die denselben vom Reichsgerichte zugedachte Aufbesserung als „Zulage zu ihren Gehalten für die Dauer ihrer dermaligen Verwendung“ zugestanden werden könnte.

    Die Konferenz erklärte sich hiemit einverstanden, worauf der Ministerpräsident sein Vorhaben kundgab, den Schlusssatz seiner Rücknote im obigen Sinne modifizieren lassen zu wollen6.

    IV. In Betreff des Übereinkommens mit dem ungarischen Ministeriums betreffend die Bestimmung, an welche Kassen die Einkommensteuer und Taxabzüge rücksichtlich der gemeinsamen Beamten abzuführen sind

    IV. Ausgleich, österreichisch-ungarischerErwerb-, Einkommensteuer Der Finanzminister bemerkte, dass er durch Ministerratsbeschluss vom 31. Juli v. J. ermächtigt worden sei, ein Übereinkommen mit dem ungarischen Finanzminister darüber zu treffen, an welche Kassen die Einkommensteuer und die Taxbezüge rücksichtlich der gemeinsamen Beamten abzuführen sind7. Demnach sei die Sache derart geregelt worden, dass die Einkommensteuer dieser Beamten an die Kasse, bei der das Gehalt vorgeschrieben ist, abgeführt, die Taxbezüge aber als gemeinsame Einnahme behandelt werde8.

    Dubios und unausgetragen sei nur die Frage geblieben, wie sich diesfalls hinsichtlich der im Auslande angestellten gemeinsamen Beamten zu benehmen sei. Er wolle nun hierüber dem ungarischen Finanzminister proponieren, dass die diesfälligen Einkommensteuer und Taxbezüge als gemeinsame Einnahme zu verrechnen, und zwar nach denjenigen Einkommensteuergesetzen zu perzipieren seien, welche für die betreffende Länderhälfte, wo die Bezugskasse des Gehaltes liegt, maßgebend sind.

    Die Konferenz war hiemit einverstanden9.

    V. In Betreff der Behandlung der vor dem 1. Jänner 1868 aus Staatsmitteln hergestellten oder akquirierten, im Besitze der Militärverwaltung befindlichen Immobilien

    V. Ausgleich, österreichisch-ungarischerMilitärobjekte Der Finanzminister referierte, dass der Reichskanzler durch Vermittlung des Ministerpräsidenten ihn angegangen habe, er möge sich nunmehr in Absicht auf die Behandlung der vor dem 1. Jänner 1868 aus Staatsmitteln hergestellten oder akquirierten, im Besitze der Militärverwaltung befindlichen Immobilien in Gemäßheit der in der unter Ah. Vorsitze abgehaltenen Sitzung des gemeinsamen Ministerrates in drei Punkten gefassten Beschlüsse mit dem ungarischen Finanzminister in das Einvernehmen setzen10,11.

    Der Finanzminister bemerkte, dass nach den unter dem Ah. Vorsitze gepflogenen Beratungen, wie er die Sache aufgefasst habe, diese drei Punkte nicht Gegenstand eines förmlichen Übereinkommens waren, sondern nur die Richtschnur abgeben sollen, wie in praxi in jedem einzelnen Falle vorzugehen sei, da speziell ja auch, was die Ausführung des zweiten Punktes betrifft, man abwarten müsse, ob die Delegationen in die Beratung diesfalls an sie gelangender Anträge eingehen werden. Es sei daher keine Veranlassung für ihn vorhanden, neuerlich mit dem ungarischen Finanzminister in Unterhandlung zu treten, ja er besorge, dass dies eventuell wieder zu neuen Schwierigkeiten führen dürfte. In diesem Sinne beabsichtige er die Aufforderung des Reichskanzlers zu erledigen.

    Die Konferenz war hiemit einverstanden12.

    VI. Regelung der Stellung des gemeinsamen Rechnungshofes

    VI. Ausgleich, österreichisch-ungarischerRechnungshof, gemeinsamer Der Finanzminister bemerkte, dass der Reichsfinanzminister ihm seine Anfrage wegen Regelung der Stellung des gemeinsamen Rechnungshofes unter Mitteilung des bezüglichen Gesetzentwurfes bekannt gegeben habe13.

    Mit Rücksicht auf die große Wichtigkeit des Gegenstandes und da manche der hiebei vorkommenden Fragen noch kontrovers sind, als z. B. die Erstattung der unmittelbaren Vorträge an Se. Majestät durch den Präsidenten des Rechnungshofes, Besetzungen, die Einflussnahme des Rechnungshofes auf die Rechnungsdepartements der Ministerien usw., halte er es nicht für angezeigt, schon jetzt vor dem nahen Zusammentritte der Delegationen darauf einzugehen, und er beantrage daher, dem Reichsfinanzminister zu antworten, dass er glaube, dass vorerst die Stellung des diesseitigen Rechnungshofes den diesseitigen Ministerien gegenüber gesetzlich neu geregelt sein müsse14, ehe diesfalls ein analoger Antrag wegen Regelung der Stellung des gemeinsamen Rechnungshofes gestellt werden könne.

    Die Konferenz war hiemit einverstanden15.

    VII. In Sachen der Verhandlung wegen definitiver Überlassung des Eigentumsrechtes sogenannter Pfandgüter an deren Besitzer in Tirol

    VII. BesitzverhältnisseBesitzänderung Der Finanzminister bemerkte, dass in Tirol sich von Zeit zu Zeit Verhandlungen wegen definitiver Überlassung des Eigentumsrechtes sogenannter Pfandgüter an deren Besitzer sich ergeben.

    Solche Güter wurden Gläubigern des Staates anstatt des Zinsengenusses pfandweise in den Besitz übergeben gegen [], dass der Staat berechtigt ist, gegen Rückzahlung des erhaltenen Darlehens das Gut zurückzunehmen. Es frage sich daher bezüglich dieser Güter, was als der Wert der Veräußerung angesehen werden müsse, der Wert des ganzen Gutes oder bloß der Wert des Rücklösungsrechtes. Wird letzteres angenommen, so kann mit Rücksicht auf die Vollmacht des Finanzministers, Staatsgüter im Werte bis 25.000 fr. veräußern zu dürfen16, kein Anstand gegen diese Veräußerungen bestehen, würde aber der volle Gutswert ohne Rücksicht auf die darauf haftende Pfandsumme als der Wert der Veräußerung anzusehen sein, dann bedürfte es zu einer solchen Veräußerung eines Spezialgesetzes. Er glaube, dass der Vorgang in dem Sinne zu pflegen sei, dass es sich bei den fraglichen Gütern bloß um den Wert des Rücklösungsrechtes handelt.

    Die Konferenz war hiemit einverstanden17.

    Wien, am 2. Juli 1869. Taaffe. Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 29. Juli 1869. Franz Joseph.

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    2Auf Vortrag Brestels v. 3. 7. 1869 entschied Franz Joseph mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 7. 7. 1869 im Sinne des Ministerratsbeschlusses, ., Kab. Kanzlei, KZ. 2390/1869.
    3Schreiben Krauß’ an Taaffe v. 25. 6. 1869. Taaffe hatte daraufhin mit Schreiben (K.) v. 28. 6. 1869 Brestel um seine Meinung ersucht, alles in Ministerratspräsidium 8, Zl. 494/1869.
    4Mit Schreiben an Taaffe v. 3. 7. 1869 äußerste sich Brestel gemäß dem Ministerratsbeschluss zu den Ansuchen, worauf Taaffe mit Schreiben v. 4. 7. 1869 Krauß in diesem Sinne unterrichtete, alles in Ministerratspräsidium 8, Zl. 502/1869. Auch nachdem Krauß erneut die Bitte der beiden Referenten um Steuerbefreiung unterstützt hatte (Schreiben an Herbst v. 15. 10. 1869), lehnte Herbst diese Bitte mit Schreiben an Krauß v. 23. 10. 1869 ab, alles in JM., Präs. 394/1869.
    5Fortsetzung des MR. v. 26. 6. 1869/I.
    6Mit Schreiben (K.) v. 2. 7. 1869 teilte Taaffe Krauß den Ministerratsbeschluss mit, Ministerratspräsidium 8, Zl. 480/1869. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 19. 10. 1870/IX (nicht mehr vorhanden). In der Folge nahm Krauß wiederholt das Recht der Systemisierung des Kanzleipersonals für das Reichsgericht in Anspruch, was jedes Mal von der Regierung als unzulässig erklärt wurde, siehe dazu Ministerratspräsidium 8, Zl. 520, 529 und 700, alle ex 1869 und JM., Reichsgericht 120, Zl. 137/1870.
    7MR. v. 31. 7. 1868/V (nicht mehr vorhanden).
    8Siehe dazu das Schreiben Lónyays an Brestel v. 8. 2. 1869, in dem er entsprechende Vorschläge zur Regelung der Angelegenheit machte, FM., V. Abt. (Gebühren), Nr. 5010/1869, Faszikulatur 31. 5.
    9Mit Schreiben (K.) v. 3. 7. 1869 an Lónyay machte Brestel die hier erläuterten Vorschläge, FM., V. Abt. (Gebühren), Nr. 5010/1869, Faszikulatur 31. 5. Die Angelegenheit blieb längere Zeit unerledigt und erst nach Urgenzen Beckes, siehe FM., Präs. 3165/1869, kam es zu einer Einigung, die die Vorschläge Brestels vollinhaltlich einschloss, siehe das Schreiben Brestels an Becke v. 15. 11. 1869 und die Schreiben (K.) Beckes v. 1. 12. 1869 an die betroffenen Zentralstellen, alles in RFM., allg. 8862/1869.
    10Abschrift der entsprechenden Note Beusts an Taaffe v. 21. 6. 1869 liegt dem Originalprotokoll bei.
    11Gemeint sind die Beschlüsse der beiden gemeinsamen Ministerratssitzungen v. 26. 5. 1869, jeweils Tagesordnungspunkt I, I/1, Nr. 47 und Nr. 48. Beust hatte mit zwei inhaltlich identischen Schreiben (K.) v. 21. 6. 1869 Taaffe und Andrássy hinsichtlich ihrer Finanzminister dazu aufgefordert, PA. I 560, Liasse V/13, Zl. 456/1869.
    12Nachdem Taaffe Beust von diesem Ministerratsbeschluss unterrichtet hatte, ersuchte der Reichskanzler Andrássy mit Schreiben (K.) v. 16. 7. 1869 um eine Äußerung des ungarischen Finanzministers, PA. I 560, Liasse V/13, Zl. 507/1869. Nachdem ungarischerseits keine Reaktion erfolgte und Braun, der Direktor der Kabinettskanzlei, im Namen des Kaisers mit Schreiben an Beust v. 4. 2. 1870 das weitere Vorgehen urgiert hatte, PA. I 560, Liasse V/13, Zl. 39/1870, erklärte Beust mit Vortrag v. 11. 2. 1870, dass er auf eine Antwort der Ungarn warte, PA. I 560, Liasse V/13, Zl. 46/1870.
    13Schreiben Beckes an Brestel v. 18. 6. 1869, FM., Präs. 2195/1869. Auf Vortrag Beckes v. 6. 4. 1868 war bereits mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 9. 4. 1868 die prinzipielle Genehmigung zur Aktivierung eines gemeinsamen Obersten Rechnungshofes und zur Bestellung Hocks zu dessen provisorischem Leiter erteilt worden; Details der Organisierung dieser Behörde sollten nachgereicht werden, Kab. Kanzlei, KZ. 1295/1868. Auf Vortrag Hocks v. 26. 4. 1868 verfügte der Kaiser mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 7. 5. 1868 u. a., dass bis auf Weiteres Bestimmungen über den Wirkungskreis und die Geschäftsordnung des bestehenden Rechnungshofes [d. i. der 1866 errichtete Oberste Rechnungshof] insoweit sie auf die Geschäftsordnung im Allgemeinen und die Rechnungskontrolle der gemeinsamen Angelegenheiten sich beziehen auch für den gemeinsamen Rechnungshof Geltung haben Kab. Kanzlei, KZ. 1610/1868. Das diese Materie behandelnde MRProt. v. 10. 1. 1868/VI ist nicht mehr vorhanden. Zu den Besprechungen im Oktober 1868 zwischen Hock, Becke, Brestel und Lónyay über die Stellung des gemeinsamen Obersten Rechnungshofes siehe, Gemeinsamer Oberster Rechnungshof, Präs. 2/1868 bzwGemeinsamer Oberster Rechnungshof, Präs 58/1869.
    14Zum System der cisleithanischen Rechnungskontrolle, dem cisleithanischen Obersten Rechnungshof, den einzelnen Rechnungsdepartements und deren Stellung zueinander siehe , Handbuch 1: 507–514.
    15Mit Schreiben (K.) v. 11. 7. 1869 teilte Brestel Becke den Ministerratsbeschluss mit, FM., Präs. 2195/1869. Bereits Anfang 1868 hatte die österreichische Delegation den Antrag auf Regelung der konstitutionellen Stellung des gemeinsamen Obersten Rechnungshofes gestellt und das gemeinsame Ministerium aufgefordert, entsprechende Vorschläge im geeigneten Wege zu erstatten, 20. 2. 1868 (5. Sitzung) 65; die letzte Erwähnung dieser Frage belegt, dass dies nicht geschehen ist, 25. 2. 1911 (7. Sitzung) 258, siehe auch , Verfassungsgesetze, Nr. 180.
    16War mit Gesetz v. 20. 6. 1868 für 1868 und 1869 erteilt worden, Nr. 68/1868.
    17Ein besonderer Erlass/besondere Verordnung im Sinne des Ministerratsbeschlusses konnte unter den Beständen des FM. nicht gefunden werden.

    How to cite

    Die Ministerratsprotokolle 1848–1918 (statisch), herausgegeben von Hanna und Ronja, LaLe 2025 (https://acdh-tool-gallery.github.io/mrp-static/MRP-3-0-02-0-18690702-P-0239.html)