Nr. 262Ministerrat (1. Jänner 1868–21. November 1871)
Nr. 262Ministerrat, Wien, 22. September 1869 – Protokoll II
I. Gesetz für Mähren wegen Gestattung nachträglicher Ablösung unveränderlicher Naturalleistungen
an Kirchen, Schulen und Pfarren.
II. Ernennung eines Landeshauptmannstellvertreters für Tirol.
III. Resignation des dalmatinischen Landeshauptmannstellvertreters Grafen Pozza.
IV. Einstellung des Postdebits für das Journal „Le Reveil“.
V. Änderung der §§ 11, 13, 25 der Landtagswahlordnung für Galizien.
VI. Instruktion für den Krainer Landespräsidenten für den Fall des Zustandekommens einer
Resolution im Landtage über die Bildung eines Kronlandes „Slowenien“.
VII. Übergabe des mährisch-jüdischen Landesmassafonds in die autonome Verwaltung der Israeliten
des Landes.
VIII. Orts- und Bezirksschulaufsichtsgesetz für Galizien.
IX. Gesetz über Lehrerseminarien für Galizien.
X. Subventionierung der Volksschulen in Kärnten aus Staatsmitteln.
XI. Verleihung des Franz-Joseph-Ordens an den Landesgerichtsrat Kavalla.
XII. Entwurf eines Gesetzes über das Militärstrafverfahren.
XIII. Ersuchen des ungarischen Justizministers um Mitteilung des Motivenberichtes über
die Militärgerichtsbarkeit.
XIV. Normierung der Frage, auf welchen Fonds die Taglien und Belohnungen für Aufgreifung
von Verbrechern zu überweisen sind.
XV. Ersuchen des Reichskriegsministers um Regelung der Kompetenz zur Stellung von Auszeichnungsanträgen.
Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 6. Oktober 1869.
Franz Joseph.
RS.Reinschrift fehlt; zu XV.
, FM. Präs. 1567/1872.P. Weber; VS.Vorsitz Taaffe; anw.anwesend Hasner, Giskra, Herbst, Brestel, Berger; abw.abwesend Plener, Potocki.
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Zu XV. Ersuchen des Reichskriegsministers um Regelung der Kompetenz zur Stellung von Auszeichnungsanträgen
Zu XV. MilitärAuszeichnungsanträge
FM. Präs. 1567/1872: Ministerratsbeschlüsse über die Regelung der Kompetenz zur Stellung von Auszeichnungsanträgen c) vom 22. September 1869, wornach mit Rücksicht darauf, dass seit jeher der Grundsatz feststeht und gehandhabt worden ist, dass zu au. Anträgen auf Auszeichnungen für Zivilpersonen nur der Ressortminister berufen ist, dem Reichskriegsminister für den Fall, als er für eine Zivilperson, die sich auf militärischem Gebiete Verdienste erworben, Ah. Orts eine Auszeichnung zu erwirken wünscht, anheimgestellt bleibt, im Wege des Ministerratspräsidiums den betreffenden Ressortminister auf die Verdienste dieser Persönlichkeit aufmerksam zu machen, dem es (in den mit Ah. Handschreiben vom 16. Dezember 1867 bestimmtem Fällen nach eingeholter Zustimmung des Ministerrates) zusteht, den au. Vortrag an Se. Majestät den Kaiser zu erstatten2.
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How to cite
Die Ministerratsprotokolle 1848–1918 (statisch), herausgegeben von Hanna und Ronja, LaLe 2025 (https://acdh-tool-gallery.github.io/mrp-static/MRP-3-0-02-0-18690922-P-0262.html)