Nr. 17 Ministerrat (25. November 1871–23. April 1872)

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Nr. 17Ministerrat, Wien, 2. Jänner 1872 – Protokoll II

RS.Reinschrift und bA.; P. Weber; VS.Vorsitz Auersperg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Auersperg 2. 1.); Lasser 7. 1., Holzgethan 8. 1., Banhans 8. 1. (nur bei I–V), Stremayr, Glaser 10. 1., Chlumecký 11. 1., Horst 12. 1.; abw.abwesend Unger

  • I. Gesetzentwurf betreffend die Reorganisierung des Wiener Polytechnikums.
  • II. Erwirkung des Komturkreuzes vom Franz-Joseph-Orden für den Professor Ritter von Führich.
  • III. Gesetzentwurf des Krainer Landtages über die Unterrichtssprache.
  • IV. Gesetzentwurf betreffend die Besorgung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Volks- und Mittelschulen und den Kostenaufwand für denselben.
  • V. Gesetzentwurf über Verleihung von Zivilanstellungen an ausgediente Unteroffiziere.
  • VI. Gesetzentwurf über die Deckung des Pferdebedarfes bei einer Mobilisierung.
  • VII. Ah. Anfragen: a) in Betreff der Ausübung von auf die Zivilstandsregister bezüglichen Funktionen seitens der Seelsorger der „Altkatholiken“; b) in Betreff einer Zeitungsnotiz über angeblich vom Olmützer Erzbischof vorgenommene Änderungen in Matriken.
  • 822 Protokoll II. des zu Wien am 2. Jänner 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.
    I. Gesetzentwurf betreffend die Reorganisierung des Wiener Polytechnikums

    I. Universitäten, HochschulenOrganisation Der Kultus und Unterrichtsminister wird ermächtigt, zur Wiedereinbringung des in der []ren Reichsratssession [], zur Verhandlung [gestandenen Gesetzentwurfes betreffend die] Reorganisierung des Wiener Polytechnikums die Ah. Bewilligung einzuholen.2

    II. Erwirkung des Komturkreuzes vom Franz-Joseph-Orden für den Professor Ritter von Führich

    II. Auszeichnungen Der Kultus und Unterrichtsminister erhält weiter die Ermächtigung, für den Professor an der Akademie der bildenden Künste, Joseph Ritter von Führich, welcher nach überschrittenem 70. Lebensjahr dem Gesetze gemäß in den Ruhestand versetzt wird, aus diesem Anlasse die Ah. Anerkennung seiner ausgezeichneten Leistungen durch Verleihung des Komturkreuzes vom Franz-Joseph-Orden (ohne Stern) bei Sr. Majestät au. in Antrag zu bringen.3

    III. Gesetzentwurf des Krainer Landtages über die Unterrichtssprache

    III. VolksschulenSprachenfrage Dem Unterrichtsminister [liegt] ein vom Krainer Land[tag beschlossener Gesetzentwurf vor, welcher die slowenische Unterrichtssprache in den Schulen im] ganzen Lande mit [Ausnahme] von Gotschee festsetzt, und bezüglich Laibachs die weitere Ausnahme statuiert, dass in dieser Stadt an den Schulen mit slowenischer Unterrichtssprache vier deutsche Parallelklassen oder eine vollständige deutsche Schule errichtet werden sollen.4

    Der Landeschef hat schon unter dem vorigen Ministerium die Nichtsanktionierung dieses Gesetzentwurfes beantragt, insbesondere in Anbetracht des § 3, welcher bestimmt, dass der Unterricht an Lehrerbildungsanstalten ausschließlich nur in slowenischer Sprache zu erteilen ist, einer Bestimmung, welche die deutsche Unterrichtssprache in Krain selbst in den obbezeichneten Ausnahmsfällen ganz unmöglich machen würde. Der Unterrichtsminister gedenkt sowohl aus diesem letztern, als aus dem allgemeinen Grunde, dass der Gesetzentwurf mit dem Reichsvolksschulgesetze in Widerspruch steht, wornach stets in den einzelnen Fällen [] Schule erhält, über die Unterrichtssprache zu entscheiden ist, auf die Nichterteilung des Ah. Sanktion au. anzutragen. Der Justizminister bemerkt, dass die Lehrerbildungsanstalten als vom Staate erhalten, der Kompetenz der Landesgesetzgebung entzogen sind.

    Die Konferenz stimmt dem Antrage des Unterrichtsministers einhellig bei.5

    IV. Gesetzentwurf betreffend die Besorgung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Volks- und Mittelschulen und den Kostenaufwand für denselben

    IV. VolksschulenReligionsunterrichtSchulen, höhereReligionsunterricht Der Kultus und Unterrichtsminister bringt einen Gesetzentwurf zum Vortrage, welcher die Regelung der Besorgung des Religionsunterrichtes an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen und der Bestreitung des Kostenaufwandes für denselben zum Zwecke hat, und [] dessen Einbringung im [] Notwendigkeit dar, [] bisherigen Schulgesetzen [nicht] gelöste Frage, wer die Kosten des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Volksschulen zu [bestrei]ten habe, in einer jede [Unklar]heit ausschließenden Weise [auf] dem Wege der Gesetzgebung zu regeln.6

    Die allseits angebahnte Schul[reform] fordere einen vermehrten Religionsunterricht in den Volksschulen, die Bestimmung des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1868 [], wornach die „Besorgung“ des Religionsunterrichtes unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes der betreffenden Kirche oder Religionsgenossenschaft überlassen bleibt, [] eine verschiedene Deutung, und werde großenteils dahin verstanden, dass auch die Kosten dieses Unterrichts ausschließlich durch kirchliche Mittel zu bestreiten seien. Unter der Unklarheit dieser gesetzlichen Bestimmungen leide der Religionsunterricht.7 Der Amtsvorgänger des Unterrichtsministers habe diese Angelegenheit unter geeignet [].8 [] des Reichsvolksschulgesetzes bestandenen Normen im Verordnungswege zu regeln erachtet, und zu diesem Zwecke unterm 21. September 1871 einen Erlass an die Landesschulbehörden gerichtet, welcher als Richtschnur für den in Fragen des Religionsunterrichtes an den öffentliche Volks- und Bürgerschulen einzuhaltenden Vorgang für so lange zu gelten hatte, als die Frage nicht im gesetzlichen Wege geregelt wird. Dieses im Drange der Umstände, nach erfolgter Auflösung des Abgeordnetenhauses getroffene Provisorium, mit dessen meritorischem Inhalt der Unterrichtsminister sich einverstanden zu erklären in der Lage ist, könne jedoch dauernd nicht aufrecht erhalten werden, da es sich einerseits um sehr bedeutende Lasten handelt, anderseits von mehreren Seiten Vorstellungen gegen die erlassene Verfügung eingebracht wurden, und zu besorgen steht, dass die Ausführung in einigen Ländern auf []iplinären Inkonsequenzen [] sich daraus ergeben, [] Schulen, welche von verschiedenen Religionsgenossenschaften angehörigen Schülern [besucht] werden, für den katholischen Religionsunterricht gesorgt ist, die anderen Schüler aber während der Religionsstunde unbeschäftigt bleiben. Überdies werde aus dem Umstande, dass die Katholiken allein Religionsunterricht erhalten, Schüler anderer Konfessionen aber ohne Religionsunterricht bleiben, in der Richtung Kapital geschlagen, um daraus die Entbehrlichkeit dieses Unterrichtes überhaupt zu deduzieren. Um diesen Übelständen zu begegnen und hiedurch die Erteilung des Religionsunterrichtes zu fördern, erscheine die gesetzliche Regelung dieser Frage dringend geboten. Zu diesem Behufe wurde die oberwähnte Verordnung mit einigen Modifikationen, beziehungsweise Ergänzungen in die Form eines Gesetzes gebracht.

    [] vorwiegend die Volksschulen, nimmt aber auch auf die Mittelschulen Bezug, da die gegenwärtige Vorlage zu einer näheren Ausführung des auch die Mittelschulen betreffenden Reichsgesetzes vom 25. Mai 1868 den geeignetsten Anlass bietet.

    Der Unterrichtsminister übergeht nun zur Verlesung der aus der Beilage A9 ersichtlichen Bestimmung des Gesetzentwurfes, und knüpft daran die in dem vorbereiteten Entwurfe des au. Vortrages enthaltene Motivierung der einzelnen Paragrafe.10

    Der Ministerrat erklärt sich mit den dem Gesetzentwurfe zugrunde liegenden Prinzipien und den wesentlichsten Bestimmungen desselben einverstanden. Aus der diesfälligen Besprechung gehen die in der Beilage B11 ersichtlichen Modifikationen hervor, denen die Tendenz zu Grunde liegt, einer[seits] Inanspruchnahme [] Religionsfonds zu begegnen, andererseits einzelne Bestimmungen der Ausführungsverordnung vorzubehalten. Der so modifizierte Gesetzentwurf wurde einhellig angenommen, und dem Kultus- und Unterrichtsminister die Ermächtigung erteilt, für dessen Einbringung im Reichsrate die Ah. Genehmigung zu erbitten.12

    V. Gesetzentwurf über Verleihung von Zivilanstellungen an ausgediente Unteroffiziere

    V. MilitärUnteroffiziere Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums ist in der [] den Gesetzentwurf über die Verleihung von Anstellungen an ausgediente Unteroffiziere, [der], als er im Jahre 1869 eingebracht wurde, gar nicht zur Verhandlung kam, und im Jahre 1870 neuerdings eingebracht, wohl zwei Ausschusssitzungen erlebte, wegen der Auflösung des Hauses aber nicht zur Schlussbehandlung gelangte, zum dritten Mal vor den Reichsrat zu bringen.13

    Er schildert die außerordentliche Wichtigkeit dieses Gesetz[es] [] für die Armee im Interesse der Heranziehung und Erhaltung tüchtiger Unteroffiziere.14 Die Wirkung desselben sei schon nach der bloßen Einbringung dadurch zu Tage getreten, dass sich zahlreiche Unteroffiziere zur Reengagierung meldeten, und um Dienstprämien bewarben. Ebenso zeigte sich aber die Folge des erschütterten Vertrauens auf das Zustandekommen des Gesetzes, indem im Jahre 1871 die Zahl der sich um Dienstprämien bewerbenden Unteroffiziere bedeutend abgenommen hat. Aus diesem Grunde gedenkt der Leiter des Landesverteidigungsministeriums den Gesetzentwurf möglichst rasch und zwar in unveränderter Fassung zur Vorlage zu bringen, und erbittet sich hiezu die Zustimmung der hohen Konferenz um sodann die Ah. Bewilligung zur Einbringung erwirken zu können.

    Der Ackerbauminister spricht sich, indem er in diesem Gesetze eine Lebensfrage für die Erzie[] nur für die Einbringung sondern auch für die größte Beschleunigung derselben aus. Jedoch würde er, was das De[] anbelangt, eine Vorberatung desselben durch ein aus dem Minister des Innern, dem Justizminister, ihm selbst und dem Leiter des Landesverteidigungsministeriums bestehendes Komitee für wünschenswert halten. Die ebengenannten Minister1/2/3 fungierten nämlich zufällig in der vorigen Reichsratssession als Mitglieder des Ausschusses, welcher sich über einige ziemlich einschneidende Änderungen geeinigt hat, namentlich in der Richtung, um den schwerfälligen Apparat des Vormerkungs- und [Zu]weisungssystems zu beseitigen. Dieses System sei mit Misslichkeiten ohne Ende verbunden, und mache die Ernennung eines Amtsdieners zu einer höchst schwierigen und komplizierten Aktion. Der Ausschuss hatte im Interesse der Sache die Intention, den Vorgang dahin zu vereinfachen, dass der Unteroffizier von der Militärbehörde ein Zertifikat über seine Qualifikation erhält, und mit diesem bei der verleihenden Behörde in Bewerbung tritt, welche ihn in Vormerkung nehmen muss, und solange, als qualifizierte Militärbewerber in der Vormerkung stehen, an diese gebunden ist. Die offizielle Zuweisung hätte hiernach ganz aufhören sollen, dem Unteroffiziere wäre ein ius quaesitum auf Berücksichtigung gesetzlich eingeräumt, aber zugleich freigestellt worden, sich dort zu bewerben, wo er es für gut findet.

    Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums macht aufmerksam, dass dieser Gesetzentwurf gleich allen auf die gemeinsame Armee bezüglichen Gesetzen mit der ungarischen Regierung rücksichtlich der Prinzipien vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung nahm einen Zeitraum von zwei Jahren in Anspruch. Sollte eine bedeutende Änderung eintreten, so müsste die Verhandlung mit Ungarn, wo übrigens der Gesetzentwurf bereits eingebracht ist, von neuen [] vom Ackerbauministerium bezeichneten Übelstand be[trifft] so sei vielleicht dem Ausschuss nicht mitgeteilt worden, [dass] in der Durchführungsvorschrift zu diesem Gesetz das preußische Prinzip akzeptiert wurde, [dem]nach der Unteroffizier, der anspruchsberechtigt zu sein glaubt, beim Kriegsministerium (und bezüglich der Landwehr beim Landesverteidigungsministerium) um die Anerkennung seines Anspruchs einschreitet, von diesem im Einvernehmen mit dem Minister jenes Ressorts, in welchem der Unteroffizier angestellt werden will, ein Zertifikat erhält, und sich sodann in Kompetenz setzt. In dieser Durchführungsvorschrift wurde auch die Art und Weise der Verständigung von Aperturen durch die Bestimmung festgestellt, dass von Seite des Kriegs- und beziehungsweise des Landesverteidigungsministeriums zugleich mit den Verordnungsblättern ein Blatt mit Konkursverlautbarungen ausgegeben wird [] man um wenige Kreuzer zu abonnieren in der Lage ist. Der vom Ackerbauminister angedeutete Gedanke sei somit zwar nicht in dem Gesetzentwurfe, aber in der vor zwei Jahren mit Zustimmung der ungarischen Regierung ausgearbeiteten Durchführungsvorschrift Ausdruck gegeben. Details in ein Gesetz aufzunehmen, sei immer von Übel, weil, wenn sich die geringste formelle Abänderung nötig zeigt, diese nur im legislativen Wege erreichbar ist. Der Ackerbauminister erwidert, dass die erwähnten Mitteilungen dem Ausschuss allerdings gemacht worden sind, derselbe habe aber gefunden, dass der Gesetzentwurf selbst damit nicht im Einklang ist, indem er dieselben Schwierigkeiten und endlosen Schreibereien, wie sie bisher stattfinden, neuerlich ins Leben ruft.

    Der Ministerpräsident bringt []ung die in Rede [stehenden] Änderungen an dem Gesetzentwurf vornehmen könnte, ohne dass eine neuerliche Verhandlung mit Ungarn notwendig würde. Der Ackerbauminister glaubt, dass sie dies allerdings zu tun berechtigt wäre, nur in Betreff der Prinzipien müsse Einheit bestehen, soweit könne aber letztere nicht ausgedehnt werden, dass sich Bestimmungen so untergeordneter Bedeutung, wie es be[]dliche Vormerkungen sind, in beiden Reichshälften1/2 gleich sein müssten. Er wäre daher der Meinung, dass nicht erst abgewartet zu werden braucht, ob die ungarische Regierung mit diesen []en Abänderungen sich einverstanden erklärt, sondern dass es genügen würde, sie von den vorgenommenen Modifikationen zu verständigen. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums ist weit entfernt, Änderungen entgegen[] zu wollen, [] nicht rütteln die Sache selbst aber zu verbessern geeignet sind. Doch wäre es möglich, dass die ungarische Regierung in den Änderungen ein prinzipielles Moment erblickt. Wenn dagegen der Reichsrat Änderungen vornimmt, und bei Vorlage des Gesetzentwurfes zur Ah. Sanktion an die diesseitige Regierung die Frage herantritt, ob die Änderungen prinzipieller Natur sind, so könne das Gesetz, falls das Ministerium ein prinzipielles Moment in den Änderungen nicht findet, anstandslos der Ah. Sanktion unterzogen werden. Der Minister des Innern glaubt mit Bestimmtheit vorhersagen zu können, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Reichsrat nicht durchgehen wird. Die Traditionen des Ausschusses gehen auch bei teilweisem Wechsel der Mitglieder nicht verloren. Er macht übrigens aufmerksam, dass nicht []s die Methode der Zertifikatsausstellung es war, sondern []weitere Bezeichnung der [] auf welche den Unteroffizieren Anspruch eingeräumt werden soll, worauf sich die Intentionen des Ausschusses richteten. Der unbedingte Anspruch der Unteroffiziere auf höhere Bedienstungen mit Beamtencharakter werde nicht durchzusetzen sein.

    Der Ackerbauminister versichert, dass der Ausschuss sich nur von den besten Absichten für die Armee, und speziell für das Interesse der Unteroffiziere habe leiten lassen. Die frühere Militärcharge hätte bei Bewerbung um Beamtenposten unter übrigens gleichen Umständen überall den Vorzug vor allen anderen Bewerbern mit sich zu bringen. Der Unteroffizier müsse aber den mit dem Zivilposten verbundenen Dienst erst lernen, dann gebühre ihm der Vorzug vor andern. Man könne beispielsweise einem Unteroffizier nicht sofort den Posten eines Sekretärs bei einer Bezirkshauptmannschaft verleihen, der obwohl Kanzleibeamte in [manche]n Fällen di[] []zeptskraft und zugleich Stellvertreter des Bezirkshauptmannes ist, und die wichtigsten Amtshandlungen selbstständig vorzunehmen hat. Dass der Ausschuss von guten Absichten erfüllt war, habe er auch dadurch an den Tag gelegt, dass er, nachdem man den Reichsrat zu einem diesfälligen legislativen Ausspruch nicht für kompetent erachtete, mittelst Resolution sich für die Verpflichtung der Gemeinden aussprach, Unteroffiziere auf Kommunaldienstposten zu unterbringen. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums bemerkt, dass die Ablegung der Prüfung in der Durchführungsverordnung als Bedingung für die Erreichung solcher Posten aufgestellt werden könnte. Wollte man die Beamtenstellen fallen lassen, so wäre das Gesetz vollkommen wertlos, denn soweit es sich um Dienerstellen handelt, würde es nur einer Vereinfachung des [Organ]ismus, und keines neuen Gesetzes bedürfen. An[] []ger zu irgend[] []nstellung aufgedrungen, [und] nur dem befähigten Unteroffizier der Vorzug eingeräumt werden. Dann wäre aber eine Kontrollmaßregel erforderlich, um dem Anstellenden nicht einen zu weiten Spielraum in der Richtung zu lassen, andere Bewerber etwa immer befähigter zu finden. Auch glaube er, dass man das Materiale etwas [unter]schätzt. Man dürfe nicht die Unteroffiziere der Vergangenheit, sondern müsse jene ins Auge fassen, welche uns die Zukunft bringen wird. Der Ministerpräsident [an]erkennt die formellen Schwierigkeiten eines neuerlichen [Einver]nehmens mit Ungarn. Er [würd]e es für das Zweckmäßigste [ha]lten, das Gesetz zwar einzubringen, aber dem Ausschusse entgegenzukommen, und auf solche Modifikationen einzugehen, welche der Sache selbst nicht abträglich sind. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums bemerkt, für die Armee sei es schon von großem Wert, wenn die Unteroffiziere erfahren, dass das Gesetz überhaupt eingebracht worden ist. Der Minister des Innern würde wohl den raschesten Weg, um in der Sache vorwärts zu kommen, darin gefunden haben, wenn der Gesetzentwurf, ohne mit der ungarischen Regierung in ein weiteres Vernehmen zu treten, mit den vom Ausschusse gewünschten Änderungen eingebracht würde. Doch wolle er der Einbringung in der vorliegenden Fassung nicht entgegentreten, glaube aber im Interesse der Sache empfehlen zu sollen, dass der Regierungsvertreter sich für die unveränderte Annahme des Entwurfes nicht allzu sehr erwärme. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums erklärt, der Sache nicht abträglichen Modifikationen sich nicht widersetzen [zu] wollen, [aber für] [] [mögli]chste zu erringen, müsse er sich zur Aufgabe [].

    Nach dieser Diskussion wird der Leiter des Landesverteidigungsministeriums einhellig ermächtigt, für die Einbringung des Gesetzentwurfes in unveränderter Form die Ah. Genehmigung einzuholen.15

    VI. Gesetzentwurf über die Deckung des Pferdebedarfes bei einer Mobilisierung

    VI. MilitärPferdebedarf Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums referiert über die beiliegenden Gesetzentwürfe16 betreffend die Deckung des Bedarfes an Pferden bei einer Mobilisierung für das stehende Heer und die Landwehr, speziell über den § 11 des ungarischen Entwurfes, welcher bisher einen Differenzpunkt zwischen den beiderseitigen Regierungen1/2 gebildet hat.17

    Dieser Paragraf hat zum Zwecke, den Gemeinden die Möglichkeit offen zu lassen, das auf einen Aushebungsbezirk entfallende Pferdekontingent zur Vermeidung einer zwangsweisen Abstellung im Wege einer freiwilligen Vereinbarung aufzubringen.

    Nachdem dieser ursprünglich von der diesseitigen Regierung als wünschenswert erkannte und in ihren Entwurf aufgenommene Paragraf von der ungarischen Regierung anfangs nur mit Widerstreben akzeptiert worden war, fand letztere in der Erwägung, dass diese Bestimmung dem Gesetze den Charakter der Härte benimmt, und eine leichtere Durchführbarkeit desselben verspricht, dabei zu beharren, als die diesseitige Regierung nach erfolgtem Ministerwechsel den Paragrafen für unpraktisch erklärte, und auf dessen Ausscheidung antrug. Im diesseitigen Ministerrat wurde zugleich die Ansicht ausgesprochen, dass für den Fall, als Ungarn auf der Beibehaltung des Paragrafen beharren sollte, dies nicht als eine prinzipielle Differenz anzusehen wäre. Se. Majestät geruhten mit Ah. Handschreiben vom 27. Juli 1871 an den Grafen [] [Auf]trag ergehen [zu lassen], diese Frage nochmals mit dem ungarischen Minister[präsid]enten zu erörtern, und [eine] Vereinbarung behufs Herstellung der wünschenswerten Übereinstimmung beider Gesetzentwürfe anzustreben.18 Die ungarische Regierung, mit welcher ein neuerliches Einvernehmen stattgefunden hat, hält an der Beibehaltung des § 11 fest. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums ist der Ansicht, dass in der Differenz allerdings ein prinzipielles Moment [liege], und stellt, damit die diesseitige Vorlage nicht härter erscheine als die ungarische, den Antrag, dass der § 11 auch hierseits in den Gesetzentwurf aufgenommen werde. Das gegen diesen Paragrafen erhobene Bedenken, dass die Pferdestellung nicht zeitgerecht zustande kommen könnte, wenn in einem Bezirke eine freiwillige Vereinbarung aber unpraktisch getroffen wurde, scheine ihm nicht stichhältig, da der Paragraf solche Bestimmungen enthält, welche das Zustandekommen einer Vereinbarung ohnehin mit Schwierigkeiten umgeben, und dasselbe der Kontrolle der mit der Ausführung betrauten Behörde unterwerfen, so dass in der Fassung des Paragrafen eine genügende Garantie dafür liegt, dass er der rechtzeitigen Abstellung nicht zum Nachteil gereichen kann. Ein weiterer Differenzpunkt über diesen Gesetzentwurf bestehe nicht mehr.

    Der Minister des Innern erklärt, über das ganze Gesetz heute nicht abstimmen zu können, da ihm der nähere Inhalt desselben nicht bekannt ist. Er könne heute sein Votum nur in der Richtung abgeben, dass es nicht nötig sei, einen weiteren Versuch zur Behebung der Differenz mit der ungarischen Regierung zu machen. Das Gesetz selbst müsse aber die Konferenz näherer Prüfung unterziehen. Der Ackerbauminister ist derselben Ansicht. Er müsse sich über den Gesetzentwurf näher informieren, da demselben nicht bloß [] sondern auch ein wirtschaftliches Moment [innew]ohnt. Nachdem keine weitere Bemerkung gemacht wird, erklärt der Präsident, die Vorfrage in Betreff des Differenzpunktes mit Ungarn für erledigt, und behält die Schlussfassung über den Gesetzentwurf selbst einer späteren Sitzung vor. Der Minister des Innern bringt bei diesem Anlasse in Anregung, dass in keinem Ressort ein Gesetzentwurf, wenn er im Ministerrat votiert und die Ah. Genehmigung zur Einbringung erfolgt ist, auch schon sofort eingebracht, sondern vielmehr über den Zeitpunkt der Einbringung, der von der größten Wichtigkeit ist, speziell Beschluss gefasst werden möge.

    Die Konferenz erklärt sich damit einverstanden.19

    VII. Ah. Anfragen: a) in Betreff der Ausübung von auf die Zivilstandsregister bezüglichen Funktionen seitens der Seelsorger der „Altkatholiken“; b) in Betreff einer Zeitungsnotiz über angeblich vom Olmützer Erzbischof vorgenommene Änderungen in Matriken

    VII. Kirche, römisch-katholischeAltkatholiken Der Ministerpräsident teilt mit, dass Se. Majestät Ah. Sich nach dem Stande der den P[ater Alois Anton] betreffenden Angelegenheit zu erkundigen geruht haben, welcher als Seelsorger der „Altkatholiken“ auf die Zivilstandsregister bezügliche Akte vornimmt, zu welchen er nicht berechtigt ist.20

    Der Unterrichtsminister gibt die Auskunft, dass diese Angelegenheit zwischen den Ministerien des Innern, des Kultus und der Justiz in Verhandlung steht, wozu der Minister des Innern bemerkt, er habe kürzlich eine Proposition gemacht, um den Weg der Korrespondenzverhandlung abzukürzen. Der Ministerpräsident bringt weiter zur Kenntnis, dass Se. Majestät an ihn die Frage zu stellen geruhten, welche Bewandtnis es mit der Zeitungsnotiz habe, nach welcher vom Olmützer Erzbischofe Änderungen in den Matriken vorgenommen worden sein sollen. Der Minister des Innern [] dass er diesfalls die Amtshandlung bereits eingeleitet hat.21

    Der Ministerpräsident schließt die Sitzung.

    Wien am 2. Jänner 1872. Auersperg. Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 16. Jänner 1872. Franz Joseph.

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    2 Siehe dazu bereits MR. v. 23. 9. 1870/XII, II, Nr. 444 (MRProt. nicht erhalten); der Gesetzentwurf zur Reorganisierung des Wiener Polytechnikums war bereits am 10. 11. 1870 im Reichsrat eingebracht worden, AH. (6. Sitzung) 45, wofür der Unterrichtsminister mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 1. 10. 1870 auf seinen entsprechenden Antrag v. 24. 9. 1870 die Genehmigung erhalten hatte, ., Kab. Kanzlei, KZ. 3752/1870; nachdem diese Vorlage im Abgeordnetenhaus nicht weiter behandelt worden war, suchte Stremayr nun am 2. 1. 1872 um die Wiedereinbringung des Gesetzentwurfes im Reichsrat an, was ihm mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 6. 1. 1872 neuerlich genehmigt wurde, ., Kab. Kanzlei, KZ. 61/1872, worauf am 17. 1. 1872 die entsprechende Regierungsvorlage erfolgte, AH. (5. Sitzung) 78; Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. I v. 25. 3. 1872/VIII; siehe dazu außerdem auch MR. II v. 3. 4. 1872/VI.
    3 Diese Auszeichnung erfolgte auf Vortrag Stremayrs v. 2. 1. 1872 und die darauf ergangene Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 9. 1. 1872, ., Kab. Kanzlei, KZ. 71/1872; zur Biografie siehe u. a. , Führich, 558 f.
    4 Siehe dazu bereits MR. II v. 25. 4. 1870/IX, MR. v. 26. 4. 1870/III und MR. v. 10. 5. 1879/IX, II, Nr. 363, Nr. 364 und Nr. 367 (sämtliche MRProt. nicht erhalten).
    5Zum Reichsvolksschulgesetz v. 14. 5. 1869, Nr. 62/1869, siehe bereits MR. v. 28. 4. 1869/VI, sowie MR. v. 13. 7. 1869/VI, beide II, Nr. 219, Anm. 25 und Nr. 242, Anm. 10 und 11, der entsprechende Vortrag Stremayrs v. 2. 1. 1872 und die darauf ergangene Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 10. 2. 1872 mit Nichtsanktionierung des vom Krainer Landtag beschlossenen Gesetzentwurfes, ., Kab. Kanzlei, KZ. 80/1872.
    6 Zu den Schulgesetzen siehe ausführlich , Einleitung. II, LXII–LXVI.
    7Zum Reichsgesetz über grundsätzliche Bestimmungen zum Verhältnis der Schule zur Kirche v. 25. 5. 1868, Nr. 48/1868, siehe bereits MR. v. 28. 4. 1868/III, II, Nr. 43 (MRProt. nicht erhalten).
    8 Leopold Hasner Ritter v. Artha, , Die Mitglieder der österreichischen Zentralparlamente 1848–1918, 1: 421 f.
    9 Liegt dem Originalprotokoll als Beilage A bei.
    10 Randbemerkung Der Handelsminister entfernt sich zu einer Besprechung mit dem ungarischen Kommunikationsminister.
    11 Liegt dem Originalprotokoll als Beilage B bei.
    12 Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. v. 13. 6. 1872/VII.
    13 Siehe dazu bereits MR. II v. 26. 3. 1870/XV, II, Nr. 350 (MRProt. nicht erhalten), nach der Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 30. 3. 1870 war seinerzeit die Regierungsvorlage bzw. 1. Lesung und Zuweisung an einen Ausschuss erfolgt, AH. 1. 4. bzw. 2. 4. 1870 (42. bzw. 43. Sitzung) 1012 bzw. 1016; wegen des Endes der Session konnte der Entwurf nicht mehr entsprechend behandelt werden, worauf er am 26. 9. 1871 zwar erneut eingebracht, jedoch abermals nicht verabschiedet werden konnte, ., MKSM. 72–4/1/1872; eine interministerielle Vorberatung dieses Gesetzes hatte bereits am 26. 4. 1871 stattgefunden, ., MKSM. 65–2/2/1871.
    14 Die außerordentliche Wichtigkeit dieses im parlamentarischen Werdegang hängen gebliebenen Gesetzes hatte Auersperg bereits am 18. 12. 1871 betont, als er Horst zum baldigen Zustandekommen des Gesetzes wegen Anstellung ausgedienter Unteroffiziere drängte, ., MLV., Präs. 557/1872.
    15 Mit Ah. E.Allerhöchste EntschließungHorst die Ermächtigung, dieses Gesetz im dritten Anlauf zur parlamentarischen Behandlung im Reichsrat einzubringen, ., Kab. Kanzlei, KZ. 78/1872 und ., MKSM. 72–4/1/1872, was daraufhin am 17. 1. 1872 erfolgte, AH. (5. Sitzung) 78; siehe dazu außerdem auch die Beratungen im UMR. v. 27. 1. 18727, UMR. v. 6. 2. 187214 und UMR. v. 5. 4. 18721, ., Kab. Kanzlei, Ungarische Ministerkonferenzprotokolle (deutsche Übersetzung), KZ. IX/1872, KZ. XI/1872 und KZ. XXVI/1872; Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. v. 8. 2. 1872/III, MR. II v. 18. 2. 1872/III, MR. v. 19. 2. 1872/IV, MR. v. 23. 4. 1872/IV und MR. I v. 8. 7. 1872/IX.
    16 Die beiden Gesetzentwürfe liegen dem Originalprotokoll als Beilagen bei.
    17 Siehe dazu bereits MR. v. 7. 12. 1870/I, MR. I v. 10. 5. 1871/I, MR. v. 11. 5. 1871/VIII und zuletzt MR. v. 4. 8. 1871/V, II, Nr. 485, Nr. 550, Nr. 551 und Nr. 585 (sämtliche MRProt. nicht erhalten); am 26. 4. 1871 hatte eine interministerielle Sitzung über das Pferdekonskriptionsgesetz stattgefunden, ., MKSM. 65–2/2/1871, und am 23. 11. 1871 hatte der ungarische Ministerpräsident Lónyay den damaligen Landesverteidigungsminister Heinrich Frh. v. Scholl über diesen Gesetzentwurf ungarischerseits in Kenntnis gesetzt, ., MLV., Präs. 506/1872, worauf Lónyay im Gegenzug über die Modifikationen des cisleithanischen Gesetzentwurfes gemäß dem Ministerratsbeschluss v. 4. 8. 1871 informiert wurde; daraufhin wurde der neue Leiter des Landesverteidigungsministeriums Horst am 5. 12. 1871 von Auersperg aufgefordert, die Angelegenheit neuerlich im Ministerrat zur Sprache zu bringen, was nunmehr geschah, ., MLV., Präs. 531/1872; zusätzlich bekräftigt wurde diese Aufforderung durch ein am 18. 12. 1871 an Horst weitergeleitetes Schreiben des Reichskriegsministers an Auersperg v. 10. 12. 1871, worin dieser die dringende Notwendigkeit des baldigen Zustandekommens des Gesetzes über die Deckung des Bedarfes an Pferden im Falle einer Mobilisierung des Heeres betonte, ., MLV., Präs. 556/1871; am 8. 1. 1872 sandte Oberst Beck ein umfangreiches Konvolut zu den Vorarbeiten zu diesem Gesetz an Auersperg, der dieses am 2. 2. 1872 an Horst weiterleitet, ., MLV., Pol. 1869–1875, Kart. 560/1872.
    18 Ah. Handschreiben an Lónyay v. 27. 7. 1871, ., MLV., Präs. 506/1872; siehe dazu außerdem UMR. v. 6. 2. 187213, ., Kab. Kanzlei, Ungarische Ministerkonferenzprotokolle (deutsche Übersetzung), KZ. XI/1872.
    20 Siehe dazu zuletzt MR. v. 15. 11. 1871/III, II, Nr. 616 (MRProt. nicht erhalten); außerdem Nr. 285 v. 14. 12. 1871.
    21 Am 30. 12. 1871 hatte sich Lasser wegen gemeinsamer interministerieller Beratungen in dieser Angelegenheit und der dabei einzunehmenden Regierungshaltung an Stremayr gewandt; diese Beratung wurde für den 4. 1. 1872 angesetzt, wozu Lasser am 30. 12. 1871 auch Glaser mit dem Hinweis auf den dringenden Handlungsbedarf der Staatsverwaltung zur Teilnahme aufforderte, da die Altkatholiken als Priester Akte ausüben, welche privatrechtliche Folgen zu begründen bestimmt sind, ., CUM., Kultus, Präs. 98/1872 (= Kart. 55); Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. I v. 8. 1. 1872/III und MR. II v. 8. 1. 1872/IV.

    How to cite

    Die Ministerratsprotokolle 1848–1918 (statisch), herausgegeben von Hanna und Ronja, LaLe 2025 (https://acdh-tool-gallery.github.io/mrp-static/MRP-3-0-03-1-18720102-P-0017.html)