Nr. 24 Ministerrat (23. Juli 1914–22. November 1916)

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Nr. 24Ministerrat, Wien, 21. und 22. Oktober 1914

RS.Reinschrift; P. Ehrhart; VS.Vorsitz Stürgkh; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Stürgkh 22. 10.), Georgi, Hochenburger, Heinold, Forster, Hussarek, Trnka, Schuster, Zenker, Engel, Morawski; außerdem anw.anwesend Simonelli (bei I).

  • I. Maßnahmen zur Regulierung der Preise auf dem Gebiete des Handels mit wichtigen Bedarfsartikeln.
  • II. Erlassung eines allgemeinen Zahlungsverbotes gegenüber England und Frankreich.
  • 8153 Protokoll des zu Wien am 21. und 22. Oktober 1914 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Stürgkh.
    I. Maßnahmen zur Regulierung der Preise auf dem Gebiete des Handels mit wichtigen Bedarfsartikeln

    I. WirtschaftsregulierungNahrungsmittel Der Minister des Innern erinnert daran, dass bereits mit der kaiserlichen Verordnung vom 1. August 1914, RGBl. Nr. 194, und zwar in deren § 4, die politischen Landesbehörden ermächtigt wurden, Vorräte an unentbehrlichen Bedarfsgegenständen von Erzeugern und Händlern zur Versorgung von Gemeinden anzufordern und die Erzeuger und Händler zur Lieferung zu verpflichten, wenn die Waren anderwärts zu einem angemessenen Preis nicht beschafft werden können3.

    Diese Ermächtigung habe aber keine wesentliche praktische Bedeutung erlangt, weil die Gemeinden, deren Initiative bei der Inanspruchnahme von Bedarfsartikeln vorausgesetzt wurde, von dem ihnen eingeräumten Rechte, deren Requisition im Wege der Landesbehörden anzusprechen, keinen Gebrauch machten4. Zwischenzeitig habe sich nun insbesondere infolge des Bestrebens der Händler, Vorräte aufzukaufen und mit ihnen zur Erzielung hoher Preise zurückzuhalten, ein gewisser Mangel an einzelnen Bedarfsgegenständen, insbesondere an Brotfrucht5, geltend gemacht, welcher Mangel in der Form eines raschen Emporschnellens der Preise unangenehm fühlbar werde. Diese Tatsache habe schon des Längeren den Gedanken nahegelegt, die vorerwähnte Bestimmung zu novellieren und zwar in der Weise, dass das Recht, die Requisition von Bedarfsartikeln durch die Landesstelle in Anspruch zu nehmen, nicht bloß den Gemeinden, die in dieser Richtung versagt haben, sondern auch anderen Faktoren eingeräumt werde, von denen eine energischere Wahrnehmung der Interessen der Bevölkerung erwartet werden dürfe6. Besondere Aktualität erlange aber diese Idee jetzt angesichts der Notwendigkeit, für Galizien, in dessen vom Feinde gesäuberten Teil7 ein geradezu beunruhigender Mangel speziell an Getreide und Mehl zu konstatieren sei, Vorräte zu beschaffen. Der sprechende Minister möchte daher eine Abänderung des mehrerwähnten § 4 in der Weise anregen, dass die Requisition von Bedarfsartikeln bei den Landesbehörden nicht bloß von den Gemeinden, sondern auch von den Ländern, Bezirken oder staatlichen Behörden solle provoziert werden können und dass bei Ermittlung der für die requirierten Waren zu zahlenden Preise auf die Ansätze bei Kriegsleistungen Bedacht genommen werde. Letzterer Modus wäre nämlich geeignet, den im freien Verkehr zutage tretenden Preistreibereien wirksam zu begegnen8.

    Der Ackerbauminister befürwortet unter Darlegung der bei den Zerealien wahrnehmbaren Preissteigerung den Vorschlag des Ministers des Innern, in dem er ein wirksames Mittel zur Regulierung der Preise auf dem offenen Markte erblicke. Der Handelsminister dagegen hält den geplanten Eingriff in das Wirtschaftsleben für höchst bedenklich und zwar nicht aus theoretischen Erwägungen, sondern aus eminent praktischen Rücksichten. Es sei Tatsache, dass das Wirtschaftsgebiet der Monarchie hinsichtlich der Nahrungsmittel und speziell der Brotfrucht während des Krieges unter einer gewissen Beschränkung leide. Die diesjährige Ernte sei eine mittelmäßige und da man selbst in günstigen Jahren bis zu einem gewissen Grad auf den Import von Getreide angewiesen sei, würde man mit den Inlandsvorräten unter Anwendung des gewöhnlichen Konsumschlüssels bis zur nächsten Ernte das Auslangen nicht finden. Dazu komme, dass der Bedarf der Armee im Felde den Konsum noch wesentlich steigert. Die Möglichkeit des Importes sei aber während der kriegerischen Verwicklungen, wenn nicht unterbunden, so doch jedenfalls beschränkt und gefährdet. Wolle man also nicht durch vorzeitiges Aufbrauchen der Inlandsvorräte in eine Zwangslage kommen, die unter Umständen geradezu einen Verlust der militärischen Chancen bedeuten könnte, so bleibe nichts anderes übrig, als durch eine besonders sparsame Gebarung mit den Inlandsvorräten deren Vorhalten bis zur nächsten Ernte sicherzustellen. Das heiße mit anderen Worten: Da die Armee ihren Bedarf nicht reduzieren könne, müsse eben die Bevölkerung zu Hause ihren Konsum während der Kriegszeit wesentlich einschränken. Um dieses Ziel zu erreichen, gebe es aber kein anderes so zuverlässiges Mittel als die geradezu automatisch wirkende Steigerung der Preise. Diese letztere sei ein in der Natur der Sache selbst liegendes Korrektiv gegenüber dem Mangel an Vorräten. Dass die Erhöhung der Preise nicht nur die Bevölkerung schwer belaste, sondern auch einzelnen Produzenten und insbesondere dem Zwischenhandel ungerechtfertigten Gewinn bringe, sei zu bedauern, aber nicht zu umgehen. Schon unter diesem Gesichtspunkte müsse er also von dem seitens des Ministers des Innern vorgeschlagenen Schritt abraten. Überdies glaube er, dass dieser Schritt zwar die angedeuteten schädlichen Wirkungen auslösen, seinen eigentlichen Zweck, die Ermöglichung einer billigen Verpflegung der Bevölkerung, jedoch gar nicht erreichen würde. Man dürfe nämlich nicht übersehen, dass sich der wesentliche Teil der Getreidevorräte nicht in Österreich, sondern in Ungarn befinde. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dagegen würden sich lediglich auf Österreich, nicht aber auf Ungarn beziehen. Die Folge wäre, dass man bei uns, um die Zahlung hoher Preise an ungarische Händler zu vermeiden, mit größter Beschleunigung auf den ganzen in Österreich befindlichen Vorrat greifen und diesen dadurch einseitig und unnatürlich rasch verzehren würde. Dann käme nach einer sehr kurzen Periode günstiger Getreidepreise die vollständige Abhängigkeit von dem Diktat der ungarischen Händler. Das Ergebnis wäre also die beschleunigte Aufzehrung der österreichischen Vorräte und damit eine Verminderung des in der Monarchie zur Verfügung stehenden Gesamtquantums, die Gewöhnung der Bevölkerung an einen höheren Konsum und endlich die vollständige Wehrlosigkeit gegenüber den Preisforderungen des ungarischen Getreidehandels. Ein wirksames Mittel, die Preise einigermaßen zu regulieren, ohne dadurch die Gefahr eines einseitigen und beschleunigten Verbrauches der Vorräte heraufzubeschwören, wäre eine für Österreich und Ungarn zu schaffende Organisation des Getreidehandels, ein Projekt, mit dessen Verwirklichung der sprechende Minister sich ernstlich beschäftige. Der Finanzminister macht aufmerksam, man müsse in dem Vorschlag des Ministers des Innern zwei Momente unterscheiden: Einerseits die Möglichkeit der Requisition von Vorräten und anderseits die Einflussnahme auf die Preisbildung durch die Bestimmung, dass bei den Preisen im Requisitionsfalle auf die Ansätze bei Kriegsleistungen Bedacht zu nehmen sei. Die Bedenken des Handelsministers seien vor allem auf letzteres Moment gerichtet. Der Eisenbahnminister schließt sich den Bedenken des Handelsministers vollinhaltlich an.

    Der Ministerpräsident möchte vorausschicken, dass die gegenwärtigen Getreidepreise allerdings abnorm hoch und durch die Beschränktheit der Vorräte allein nicht gerechtfertigt seien, sondern im Wesentlichen auf Preistreibereien des Zwischenhandels zurückgeführt werden müssen. Die Bevölkerung erwarte dringend eine Abhilfe. Ihr stelle sich das ganze Problem lediglich unter dem Gesichtspunkte des Getreidewuchers dar; den Erwägungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beschränkung des Konsums sei sie begreiflicherweise nicht recht zugänglich. Der Ministerpräsident hätte es daher lebhaft begrüßt, wenn es möglich gewesen wäre, durch Verwirklichung des vom Minister des Innern befürworteten Projektes den berechtigten Wünschen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Er könne sich jedoch den schweren Bedenken des Handelsministers nicht verschließen. Ein Herabdrücken der Preise sei wirklich angesichts der Beschränktheit der innerhalb der Monarchie zur Verfügung stehenden Vorräte gefährlich und überdies der Versuch angesichts des Umstandes, dass er ausschließlich für Österreich wirksam würde, nicht ratsam. Eine andere Frage sei allerdings, ob man nicht früher oder später zur Notwendigkeit von Requisitionen für die notleidende Zivilbevölkerung kommen werde; der Ministerpräsident denke aber hier nur an die Requisitionen selbst, und nicht daran, dass sie zu einem ermäßigten Preise durchgeführt werden und dadurch die Preisbildung auch im sonstigen Verkehr beeinflussen sollen, sondern eben an Requisitionen einfach auf der Basis des allgemeinen Marktpreises. Eine solche Notwendigkeit könnte sich nämlich dann ergeben, wenn die Regierung sich gezwungen sähe, einzelne, vor der Hungersnot stehende Gebiete zu verproviantieren und bereit wäre, für die verlangten Vorräte den Marktpreis zu zahlen, aber auf eine passive Resistenz des Handels stieße. Diese Situation sei bisher noch nicht eingetreten; der Ministerpräsident wolle es jedoch nicht ausschließen, dass man gegebenenfalles die Möglichkeit, in solchen Fällen Requisitionen vorzunehmen, normativ werde sicherstellen müssen. Das habe aber mit den Bedenken des Handelsministers nichts zu tun, da diese sich ja, wie schon hervorgehoben, in erster Linie gegen die Beeinflussung der Preisbildung im Wege der Requisitionen richten. Was diese letztere anbelangt, so möchte der Ministerpräsident nicht verkennen, dass der vorgeschlagene Weg nicht ganz der richtigen logischen Folge entspreche, insoferne der Preis erst im Falle einer bestimmten Requisition festgestellt und auf diese Weise dann die Preisbildung auf dem offenen Markte beeinflusst werden solle. Der richtige Ausgangspunkt würde sein, für den gesamten Groß- und Detailhandel Höchstpreise zu fixieren; dann wäre für die Requisitionen die erforderliche Basis gegeben und die Preisfrage würde gar nicht weiter hineinspielen. Höchstpreise müssten aber natürlich im Einvernehmen mit Ungarn festgesetzt werden. Bisher allerdings habe sich die ungarische Regierung darauf abzielenden Vorschlägen gegenüber ablehnend verhalten9, was begreiflich sei, da sie ja agrarische Interessen in einem höheren Maße wahrzunehmen habe, als dies für Österreich gelte, wo eigentlich das Bedürfnis der Konsumtion dermalen im Vordergrund stehe. Man dürfe aber nicht glauben, dass das Bedenken der ungarischen Regierung absolut gelte. Es sei vielmehr möglich und wahrscheinlich, dass, wenn die Getreidepreise auch noch über ihren gegenwärtigen Stand hinaus wesentlich steigen sollten, sich dies auch in Ungarn als eine Kalamität fühlbar machen und daher auch dort die Notwendigkeit einer Fixierung von Höchstpreisen herbeiführen würde. Der Ministerpräsident habe gewisse Anzeichen, dass dieser Punkt in nicht allzu ferner Zeit erreicht werden dürfte. Es werde also vielleicht möglich sein, im Einvernehmen mit Ungarn Höchstpreise festzusetzen10. Solchen gegenüber würden die Bedenken des Handelsministers nicht gelten, namentlich, wenn sie mit entsprechenden, den heutigen Marktpreis nicht allzu sehr unterbietenden Ansätzen fixiert werden. Sie wären nämlich dann hoch genug, um die Bevölkerung zu einem haushälterischen Vorgehen mit den vorhandenen Vorräten zu veranlassen. Ebenso wenig würden Höchstpreise mit solchen Ansätzen eine Gefährdung künftiger Importmöglichkeiten bedeuten, weil die Marge zwischen Inlands- und Auslandspreisen jedenfalls so groß wäre, um den Import, falls er technisch möglich ist, auch lukrativ erscheinen zu lassen. Der Ministerpräsident würde daher glauben, dass man vor allem die Verhandlungen mit Ungarn wegen Festsetzung von Höchstpreisen mit dem größten Nachdrucke führen, sowie trachten müsse, sonstige zur dauernden Erleichterung der Verproviantierung geeignete Mittel zur Anwendung zu bringen. Er bitte die kompetenten Minister, diesen Fragen, denen unter den gegebenen Umständen eine geradezu elementare Bedeutung zukomme, die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und sei gerne bereit, seinerseits in jeder Weise bei den Beratungen und Maßnahmen mitzuwirken.

    Der Ackerbauminister möchte die in dieser Richtung zur Verfügung stehenden Mittel kurz konkretisieren: Es handle sich um die Förderung des Importes, in welcher Hinsicht ihm bereits bestimmte Anträge von Finanzinstituten vorliegen, um das Ergreifen von Sparmaßnahmen, durch welche eine haushälterische Gebarung mit den Vorräten gesichert werden solle, insbesondere auch in der Richtung, dass nicht zur Ernährung der Bevölkerung geeignete Zerealien diesem Zweck entzogen werden, wie etwa durch Schnapsbrennen11 Verfütterung von Gerste12, etc., um die Fixierung von Höchstpreisen im Einvernehmen mit Ungarn, wobei speziell auch auf die Spannung des Preises zwischen Getreide und Mehl Bedacht zu nehmen sein wird, endlich um die Durchführung der vom Handelsminister angeregten Idee der Organisation des Getreidehandels.

    Nach einer längeren Diskussion, an welcher sich außer den genannten Ministern auch noch der Justizminister und der Minister für öffentliche Arbeiten beteiligen und in deren Verlauf Sektionschef v. Simonelli sachliche Aufklärungen gibt, beschließt der Ministerrat, dass vorläufig die Vorschläge des Ministers des Innern zurückgestellt, die vom Ministerpräsidenten angeregten Verhandlungen jedoch mit Nachdruck und Beschleunigung durchgeführt werden13.

    II. Erlassung eines allgemeinen Zahlungsverbotes gegenüber England und Frankreich

    II. AußenhandelVergeltungsmaßnahmen Der Minister des Innern erbittet die Zustimmung des Ministerrates zur Erlassung einer Verordnung des Gesamtministeriums betreffend ein Zahlungsverbot gegen Großbritannien und Frankreich.

    Die in den Sitzungen des Ministerrates vom 5., 6. und 7. Oktober d. J. erörterten Retorsionsmaßregeln seien noch einer Ergänzung bedürftig14; es erscheine nämlich notwendig, nach dem Beispiele des Deutschen Reiches ein allgemeines Zahlungsverbot gegen England und Frankreich zu erlassen15. Der sprechende Minister bringe daher den anverwahrten Entwurf einer Verordnung in Vorschlag16, welche im Allgemeinen bis auf Weiteres verbietet, an Angehörige Englands, Frankreichs und ihrer Kolonien sowie an Personen, die in diesen Gebieten ihren Sitz haben, mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise Zahlungen zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach diesen Gebieten zu überweisen. Dieses Verbot soll insbesondere auch gegen jeden Erwerber des Anspruches gelten, der ihn nach dem 13. August 1914, dem Tage der Kriegserklärung, wenn er aber im Inlande seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach dem Beginne der Wirksamkeit der Verordnung erworben hat. Dadurch sollen Umgehungen des Zahlungsverbotes durch Zessionen, die unmittelbar nach der Kriegserklärung aus Vorsicht vorgenommen wurden oder nachträglich vorgenommen werden, getroffen werden. Ausnahmen von dem Verbote des § 1 können durch den Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern zugelassen werden. Das Einvernehmen mit Ungarn sei hergestellt17.

    In der sich an diesen Vortrag schließenden längeren Erörterung, an welcher die Mehrzahl der Kabinettsmitglieder sich beteiligt, tritt die übereinstimmende Anschauung zutage, dass die zunehmende Schärfe, mit welcher Frankreich und insbesondere England die Feindseligkeiten auf das Gebiet der Privatwirtschaft hinübertragen, eine Ergänzung und Erweiterung der bisher ins Auge gefassten Retorsionsmaßnahmen, insbesondere auch die Erlassung eines allgemeinen Verbotes von Zahlungen an die genannten feindlichen Staaten und deren Untertanen notwendig mache. Speziell der Minister für öffentliche Arbeiten hebt hervor, er begrüße es, wenn von diesem allgemeinen Verbote, wie dies ja in Aussicht genommen sei, Ausnahmen bewilligt werden können, weil speziell auf dem Gebiete des Patentwesens die Unterlassung der Zahlung von Gebühren den Verlust der Privilegien in England und Frankreich nach sich ziehen und die Maßnahme daher entgegen der obwaltenden Absicht zu einer Schädigung der eigenen Staatsbürger führen würde. Auch der Finanzminister hält die Zulässigkeit von Ausnahmen für geboten, da unter Umständen kredit- und währungspolitische Rücksichten dies erheischen können.

    Der Ministerrat erteilt sohin dem Minister des Innern die erbetene Zustimmung18.

    Wien, am 22. Oktober 1914. Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 19. Dezember 1914. Franz Joseph.

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    2978-3-7001-9298-5
    3Fortsetzung des MR. v. 31. 7. 1914/I und was die Preispolitik angeht, des MR. v. 26. 9. 1914/II.
    4Siehe dazu MR. v. 5. 8. 1914/I, Anm. 3. Am 24. 8. 1914 wurden die Landeschefs angewiesen, über die Anwendung der Verordnung v. 1. 8. 1914 zu berichtenIM., Präs. 10887/1914.
    5Mit Brotfrüchten waren in Österreich Weizen und Roggen gemeint, in Unterscheidung von Futterfrüchten (Hafer, Mais), ., IM., Präs. 12815/1914, 4.
    6Vorschläge verschiedener Minister für eine Novellierung wurden gesammelt und ein entsprechender Novellierungsentwurf erarbeitet. Der Entwurf wurde lediglich als Materiale für eine allfällige spätere Regelung dieser Materie aufbewahrt, ., IM., Präs. 13740/1914.
    7Ende September und Anfang Oktober hatten Truppen Österreich-Ungarns Gebietsgewinne in Zentralgalizien erzielt, in den Bezirken Przemyśl, Turka, Sambor und Stryj, I: 339–450.
    8Eine interministerielle Sitzung über Abänderungen an dieser Verordnung wurde auf Ersuchen des Kriegsministeriums am 13. 12. 1914 abgesagt, ., IM., Präs. 17912/1914.
    9Noch am 10. 10. 1914 hatte man auf ein Einlenken Ungarns gewartet, Ministerratspräsidium, Zl. 5539/1914.
    11Mit der Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues v. 27. 10. 1914, Nr. 297/1914, wurde die Verwendung von Weizen, Roggen, Buchweizen, Mais und Reis zur Branntweinerzeugung in der Betriebsperiode 1914/15 beschränkt.
    12Am 5. 1. 1915 erließ der Ackerbauminister im Einvernehmen mit den Ministern des Handels und des Innern eine Verordnung, mit der das Verfüttern von Getreide und Mehl verboten wurde, Nr. 5/1915.
    13Fortsetzung im MR. v. 30. 10. 1914/XV. Zur Frage der Versorgung zu Beginn des Ersten Weltkrieges siehe , Die Kriegswirtschaft Österreich-Ungarn[s] 1914–1918, 119. , Die österreichische Kriegswirtschaft, 1914–1918.
    15Siehe dazu Anm. 10 zum Protokoll des MR. v. 5., 6. und 7. 10. 1914/IV.
    16Der Entwurf liegt dem Originalprotokoll bei bei.
    17Unterlagen zum Einvernehmen mit Ungarn konnten in den Beständen des , IM., Präs. und allg. nicht gefunden werden. Am 19. 10. 1914/12 nahm der ungarische Ministerrat eine Ministerialverordnung zu Vergeltungsmaßnahmen gegen feindliche Ausländer an.
    18Die in der kaiserlichen Verordnung v. 16. 10. 1914, Nr. 289/1914 – siehe dazu MR. v. 5., 6. und 7. 10. 1914/IV – ausgesprochenen Ermächtigung der Regierung, wurde gegenüber Großbritannien und Frankreich sowie gegenüber ihren Kolonien mit der Verordnung des Gesamtministeriums v. 22. 10. 1914 ein allgemeines Zahlungsverbot erlassen, Rgbl. Nr. 290/1914, sowie mit einer zweiten Verordnung des Gesamtministeriums vom selben Tag die hier besprochenen Modalitäten kundgemacht, Rgbl. Nr. 291/1914. Aufgrund des hier besprochenen und in § 4 der letztgenannten Verordnung (Rgbl. Nr. 291/1914) festgehaltenen Rechtes des Finanzministers, Ausnahmen zuzulassen, wurden mit Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten v. 28. 10. 1914 Zahlungen zur Erlangung und Erhaltung von Patentrechten zugelassen, Nr. 305/1914. Zum Zahlungsverbot gegenüber Russland siehe MR. v. 28. 11. 1914/I.

    How to cite

    Die Ministerratsprotokolle 1848–1918 (statisch), herausgegeben von Hanna und Ronja, LaLe 2025 (https://acdh-tool-gallery.github.io/mrp-static/MRP-3-0-08-1-19141021-P-0024.html)