Nr. 25 Ministerrat (23. Juli 1914–22. November 1916)

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Nr. 25Ministerrat, Wien, 30. Oktober 1914

RS.Reinschrift; P. Ehrhart; VS.Vorsitz Stürgkh; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Stürgkh 30. 10.), Hochenburger, Heinold, Forster, Hussarek, Trnka, Schuster, Zenker, Engel, Morawski, BdE.Bestätigung der Einsicht und abw.abwesend Georgi.

  • I. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung, womit bei Stillstand der ordentlichen Gerichtsbarkeit Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden.
  • II. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom niederösterreichischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Abgabe von Wasser aus der Wasserleitung der Marktgemeinde Persenbeug an der Donau sowie die Einhebung von Gebühren hiefür.
  • III. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiete der Stadt Bozen.
  • IV. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom mährischen Landtag beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die obligatorische Vorlage von Berichten durch die autonomen Verbände an das Statistische Landesamt.
  • V. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom oberösterreichischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Einhebung einer Mietzinsauflage (Mietzinsheller) im Gebiete der Ortsgemeinde Gmunden.
  • VI. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom schlesischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Trennung der Gemeinde Stettin.
  • VII. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Einführung einiger Gemeindeauflagen in der Stadt Rovereto.
  • VIII. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Teilung der Gemeinde Fiavè in zwei selbstständige politische Gemeinden, und zwar Fiavè mit Ballino und Stumiaga mit Favrio.
  • IX. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Abänderung der §§ 30 und 31 des Gesetzes vom 30. März 1896, LGBl. Nr. 31, womit eine Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck erlassen wurde.
  • X. Erlassung einer Verordnung des Gesamtministeriums betreffend Bestimmungen zugunsten von Militärpersonen bei der Wehrmacht eines verbündeten kriegführenden Staates.
  • XI. Ernennung des Mitgliedes des Herrenhauses des Reichsrates Universitätsprofessor Dr. Emil Ott zum Stellvertreter des Präsidenten des Reichsgerichtes.
  • XII. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Notar Dr. Alois Semler in Wien.
  • XIII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Hafenkapitän der europäischen Donaukommission in Solina Linienschiffsleutnant in der Reserve Franz Wilfan.
  • XIV. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Ministerial-Vizesekretär Dr. Walter Bardas Edlen v. Bardenau.
  • XV. Beschleunigte Behandlung der Maßnahmen zur Sicherung der Inlandsvorräte an Getreide.
  • 8354 Protokoll des zu Wien am 30. Oktober 1914 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Stürgkh.
    I. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung, womit bei Stillstand der ordentlichen Gerichtsbarkeit Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden

    I. KriegssicherheitsmaßnahmenMilitärgerichtsbarkeit Der Justizminister erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung aufgrund des § 14 des Staatsgrundgesetzes, womit bei Stillstand der ordentlichen Gerichtsbarkeit Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden3.

    Durch die kaiserliche Verordnung vom 25. Juli 1914, RGBl. Nr. 156, wurden die Zivilpersonen wegen bestimmter strafbarer Handlungen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt, und zwar nach § 2 Z. 2 insbesondere wegen der Verbrechen der gewaltsamen Handanlegung oder gefährlichen Drohung gegen obrigkeitliche Personen in Amtssachen, des Mordes, des Totschlages, der schweren körperlichen Beschädigung und des Raubes, wenn diese Verbrechen an aktiven Militärpersonen begangen wurden. Das Armeeoberkommando habe nun angeregt, die Zivilpersonen im Bereich der Armee im Felde wegen der eben angeführten Verbrechen ohne jede Einschränkung der Militärgerichtsbarkeit zu unterwerfen4, insbesondere weil zahlreiche Fälle vorgekommen seien, in denen Zivilpersonen einzelne Gehöfte oder ganze Ortschaften gewalttätig plünderten. Gegen eine Ausdehnung der Militärgerichtsbarkeit in diesem Umfange sprächen jedoch gewichtige Bedenken und zwar zunächst in der Richtung, dass zum Bereich der Armee im Felde auch Gebiete gehören, in denen, wie in Mähren, Schlesien und Westgalizien, die ordentlichen Gerichte ungestört ihres Amtes walten und daher ein Bedürfnis nach Ausdehnung der Ausnahmsgerichtsbarkeit auch nach Ansicht des Armeeoberkommandos nicht besteht, ferner dass alle Handlungen, die nach Beginn der Wirksamkeit der kaiserlichen Verordnung in den vom Feinde besetzten Gebieten Ostgaliziens begangen werden, nach der Wiederbesetzung dieser Gebiete vor den Militärgerichten zu verfolgen wären, endlich die außerordentliche Überbürdung der Militärgerichte.

    Diese Erwägungen veranlassen den sprechenden Minister zu dem Vorschlage, die Erweiterung der Ausnahmsgerichtsbarkeit bloß in den Gebieten, in denen die zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz ihre Tätigkeit eingestellt haben, und nur so lange eintreten zu lassen, als die ordentliche Gerichtsbarkeit stillstehe. Der Kreis der strafbaren Handlungen, auf die sich die Ausnahmsgerichtsbarkeit zu erstrecken hätte, müsse mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, die durch die Verordnung getroffen werden sollen, einerseits weiter, anderseits enger als in § 2 Z. 2 der eingangs erwähnten kaiserlichen Verordnung gezogen werden. Neben Mord, Totschlag und Raub solle die Militärgerichtsbarkeit auch das bei Plünderungen häufige Verbrechen der Brandlegung und das Verbrechen des Diebstahles in besonders schweren Fällen erfassen. Der bewaffnete Diebstahl und der Diebstahl, bei dem der Täter Gewalt anwendet, um sich im Besitze der gestohlenen Sache zu behaupten, werde stets, der unter Ausnützung einer Bedrängnis verübte aber nur dann der Ausnahmsgerichtsbarkeit unterstellt, wenn der Wert des Gutes 50 K übersteigt. Die im § 2, Z. 2 der kaiserlichen Verordnung vom 25. Juli 1914 angeführten Verbrechen der gewaltsamen Handanlegung oder gefährlichen Drohung gegen obrigkeitliche Personen in Amtssachen und der schweren körperlichen Beschädigung der Militärgerichtsbarkeit in weiterem Umfange zu unterstellen, als dies bereits geschehen ist, bestehe kein Bedürfnis. Rücksichtlich der Anwendung des formellen und materiellen Strafrechtes hätten die Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 25. Juli 1914 Anwendung zu finden5.

    II. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom niederösterreichischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Abgabe von Wasser aus der Wasserleitung der Marktgemeinde Persenbeug an der Donau sowie die Einhebung von Gebühren hiefür

    II. GemeindewesenGemeindeabgaben Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom niederösterreichischen Landtag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abgabe von Wasser aus der Wasserleitung der Marktgemeinde Persenbeug an der Donau sowie die Einhebung von Gebühren hiefür6.

    III. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiete der Stadt Bozen

    III. GemeindewesenKanalisation Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes betreffend die Einführung der Schwemm-Kanalisation im Gebiete der Stadt Bozen7.

    IV. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom mährischen Landtag beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die obligatorische Vorlage von Berichten durch die autonomen Verbände an das Statistische Landesamt

    IV. StatistikMeldepflicht Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom mährischen Landtag beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die obligatorische Vorlage von Berichten durch die autonomen Verbände an das statistische Landesamt8.

    V. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom oberösterreichischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Einhebung einer Mietzinsauflage (Mietzinsheller) im Gebiete der Ortsgemeinde Gmunden

    V. GemeindewesenGemeindeabgaben Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom oberösterreichischen Landtag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes betreffend die Einhebung einer Mietzinsauflage (Mietzinsheller) im Gebiete der Ortsgemeinde Gmunden9.

    VI. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom schlesischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Trennung der Gemeinde Stettin

    VI. GemeindewesenGemeindetrennung Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom schlesischen Landtage beschlossenen Entwurf eines Gesetzes betreffend die Trennung der Gemeinde Stettin10.

    VII. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Einführung einiger Gemeindeauflagen in der Stadt Rovereto

    VII. GemeindewesenGemeindeabgaben Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes, mit welchem einige Gemeindeauflagen in der Stadt Rovereto eingeführt werden11.

    VIII. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Teilung der Gemeinde Fiavè in zwei selbstständige politische Gemeinden, und zwar Fiavè mit Ballino und Stumiaga mit Favrio

    VIII. GemeindewesenGemeindetrennung Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes betreffend die Teilung der Gemeinde Fiavè in zwei selbstständige politische Gemeinden, und zwar Fiavè mit Ballino und Stumiaga mit Favrio12.

    IX. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Abänderung der §§ 30 und 31 des Gesetzes vom 30. März 1896, LGBl. Nr. 31, womit eine Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck erlassen wurde

    IX. BauwesenBauordnung Der Minister für öffentliche Arbeiten erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abänderung der §§ 30 und 31 des Gesetzes vom 30. März 1896, LGBl. Nr. 31, womit eine Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck erlassen wurde13.

    X. Erlassung einer Verordnung des Gesamtministeriums betreffend Bestimmungen zugunsten von Militärpersonen bei der Wehrmacht eines verbündeten kriegführenden Staates

    X. PrivatrechtKriegsmaßnahmen Der Minister für öffentliche Arbeiten erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erlassung einer Verordnung des Gesamtministeriums betreffend Bestimmungen zugunsten von Militärpersonen bei der Wehrmacht eines verbündeten kriegsführenden Staates.

    Die anverwahrte Verordnung14, welche aufgrund der in der kaiserlichen Verordnung vom 29. August 1914, RGBl. Nr. 22715, erteilten Ermächtigung erlassen werden soll, habe den Zweck, Ausnahmsbestimmungen, die anlässlich des Krieges zugunsten von Militärpersonen auf dem Gebiete des zivilrechtlichen Verfahrens, des Administrativverfahrens, des Verfahrens vor Finanzbehörden und auf dem Gebiete des Patentwesens getroffen worden sind, auf Angehörige der Wehrmacht eines verbündeten kriegführenden Staates unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auszudehnen. Hiedurch solle die Möglichkeit geboten werden, die im Deutschen Reiche zugunsten der dortigen Militärpersonen auf einzelnen Gebieten erlassenen begünstigenden Ausnahmsbestimmungen auch für unsere Militärpersonen in Anspruch zu nehmen. Die Kundmachung werde vorläufig auf kurze Zeit aufzuschieben sein, bis über die Stellungnahme der ungarischen Regierung zu dieser Frage eine Mitteilung einlangt, um eventuell mit der Promulgierung in beiden Staaten der Monarchie gleichzeitig vorgehen zu können16.

    Einstweilen werde an das Ministerium des Äußern wegen Einleitung der Verhandlungen mit der deutschen Regierung heranzutreten sein, um festzustellen, inwieweit im Deutschen Reiche die formelle Reziprozität besteht und anerkannt wird17.

    XI. Ernennung des Mitgliedes des Herrenhauses des Reichsrates Universitätsprofessor Dr. Emil Ott zum Stellvertreter des Präsidenten des Reichsgerichtes

    XI. ErnennungenReichsgericht Der Ministerpräsident erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates, die Ernennung des Hofrates Dr. Emil Ott auf den durch das Ableben des Geheimen Rates und Ministers a. D. Dr. Anton Ritter von Randa erledigten Posten des Stellvertreters des Präsidenten des Reichsgerichtes au. in Antrag bringen zu dürfen.

    Der Genannte gilt als einer der hervorragendsten Juristen böhmischer Nationalität und wurde in Anerkennung seiner wissenschaftlichen Leistungen im Jahre 1910 durch die Ag. Verleihung des Ehrenzeichens für Kunst und Wissenschaft ausgezeichnet. Er gehört dem Herrenhause seit 1902 als Mitglied auf Lebensdauer an und hat in allen nationalen und politischen Fragen stets eine sehr gemäßigte und durchaus korrekte Haltung eingenommen18.

    XII. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Notar Dr. Alois Semler in Wien

    XII. Auszeichnungen Der Justizminister erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Notar Dr. Alois Semler. Der Genannte, welcher seit nahezu 43 Jahren in seinem Berufe, darunter mehr als 30 Jahre als selbstständiger Notar tätig war und das ihm anvertraute Amt stets in ausgezeichneter, besonders pflichttreuer und gewissenhafter Weise verwaltete, hat das Notariat zurückgelegt19.

    XIII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Hafenkapitän der europäischen Donaukommission in Solina Linienschiffsleutnant in der Reserve Franz Wilfan

    XIII. Auszeichnungen Der Handelsminister erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Hafenkapitän der europäischen Donaukommission in Sulina, Linienschiffsleutnant in der Reserve Franz Wilfan. Der Genannte zählt zu den tüchtigsten Funktionären der europäischen Donaukommission in Sulina und versteht es, die Interessen unserer Donauschifffahrt in wirksamster Weise wahrzunehmen. Bei den kgl. rumänischen Behörden sowie bei den Vertretern der übrigen an der Donaukommission beteiligten Mächte erfreut er sich ganz besonderer Wertschätzung. Die Erwirkung einer Ah. Auszeichnung für Wilfan wurde vom Minister des Äußeren in Anregung gebracht und wärmstens befürwortet20.

    XIV. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Ministerial-Vizesekretär Dr. Walter Bardas Edlen v. Bardenau

    XIV. Auszeichnungen Der Handelsminister erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz Joseph-Ordens für den Ministerialvizesekretär Dr. Walter Bardas Edlen v. Bardenau. Der Genannte, welcher durch mehr als 12 Jahre bei der Seebehörde sowie im Handelsministerium eine sehr zufriedenstellende Tätigkeit entwickelte, hat um die Bewilligung zum Austritt aus dem Staatsdienste zu dem Zweck angesucht, um in den Beamtenstand der Dampfschifffahrtsgesellschaft des Österreichischen Lloyd überzutreten. Aus Anlass dieses Schrittes, der die volle Billigung des Handelsministeriums findet, möchte der sprechende Minister für den Genannten ein besonderes Zeichen Ah. Huld und Gnade erbitten21.

    XV. Beschleunigte Behandlung der Maßnahmen zur Sicherung der Inlandsvorräte an Getreide

    XV. WirtschaftsregulierungNahrungsmittel Der Ministerpräsident möchte, nachdem die Tagesordnung der Sitzung erschöpft sei, mit einigen Worten und ohne den Gegenstand damit zur Debatte stellen zu wollen, auf die Frage zurückkommen, wie die Inlandsvorräte an Nahrungsmitteln gesteigert und ihre volkswirtschaftlich zweckmäßige Verwertung gesichert werden könnte.

    Der Ministerrat habe sich mit diesem Gegenstande bereits mehrmals eingehend befasst22, es seien innerhalb der beteiligten Ressorts einschlägige Verhandlungen geführt worden23 und einzelne Maßnahmen stünden bereits in Kraft24 oder doch unmittelbar vor ihrer Verwirklichung25. Immerhin gebe es aber noch eine Reihe von besonders wichtigen Punkten, hinsichtlich welcher es gewiss nach der übereinstimmenden Ansicht aller Mitglieder des Kabinetts notwendig sei, konkrete Verfügungen ins Auge zu fassen. Der Ministerpräsident mache nun darauf aufmerksam, dass solche Verfügungen, wenn sie ihre volle Wirkung erzielen sollen, nicht mehr lange hinausgeschoben werden dürfen, weil sonst die zwischenzeitige ungeregelte Gebarung mit den Vorräten dem Erfolge von an sich noch so zweckmäßigen Maßnahmen den Boden entzieht. Im Brennpunkte stehe nach wie vor die Frage der Höchstpreise für Zerealien. Bisher seien die Bemühungen der österreichischen Regierung auf eine gewisse Ablehnung von ungarischer Seite gestoßen26. Der Ministerpräsident habe jedoch bereits seit einiger Zeit Anzeichen dafür wahrgenommen und auch dem Ministerrate hievon gelegentlich Mitteilung gemacht, dass sich ein Wandel in der Auffassung der ungarischen Regierung vorzubereiten scheine27. Neuesten publizistischen Mitteilungen zufolge wäre nun dieser Wandel tatsächlich eingetreten und es hätten sich die kompetenten ungarischen Stellen grundsätzlich auf den Standpunkt gestellt, die Notwendigkeit der Einführung von Höchstpreisen anzuerkennen28. Es wäre nun äußerst misslich, wenn etwa in einem Zeitpunkte, wo Ungarn sich der bisher von österreichischer Seite propagierten Auffassung anschließen würde, die österreichische Regierung nicht in der Lage wäre, sofort mit konkreten Vorschlägen an Ungarn beziehungsweise mit konkreten Maßnahmen ihrerseits hervorzutreten. Die Öffentlichkeit verlange mit Recht, dass wirksame Schritte zur Eindämmung der ungerechtfertigten Preissteigerung im Getreidehandel eingeleitet werden und sie würde, wenn der ungarische Widerstand aufgehört hat, ein Unterbleiben oder Verzögern solcher Schritte nicht nur nicht verstehen, sondern ausschließlich der österreichischen Regierung zur Last legen. Der Ministerpräsident möchte daher anregen, dass diese Frage, ebenso wie überhaupt der ganze Komplex, auf den er einleitend hingewiesen, im Schoße der beteiligten Ressorts nunmehr mit der größten Raschheit endgiltig bereinigt werde, und bittet die Ressortschefs, in dieser Beziehung sofort alles Erforderliche zu veranlassen.

    Der Ministerrat stimmt der Auffassung des Ministerpräsidenten zu und spricht sich für die schleunigste Behandlung der einschlägigen Fragen aus29.

    Wien, am 30. Oktober 1914. Stürgkh. Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 12. Jänner 1915. Franz Joseph.

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    2978-3-7001-9298-5
    3Die Frage der Übertragung der Zivilgerichtsbarkeit an Militärgerichte kam zuletzt zur Sprache im MR. v. 25. 7. 1914/II.
    4Dies geschah am 22. 10. 1914, , Das k. u. k. Armeeoberkommando, 110.
    5 Auf Vortrag Hochenburgers v. 31. 10. 1914 wurde die kaiserliche Verordnung mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 4. 11. 1914 erlassen, ., Kab. Kanzlei, KZ. 2388/1914, publiziert als Nr. 307/1914. Fortsetzung des Gegenstandes im MR. v. 16. 10. 1916/I, wo die Amnestierung von u. a. aufgrund des Standrechts verurteilten Abgeordneten erörtert wurde sowie v. 12. 12. 1917/XII, als es um die Aufhebung entsprechender Urteile ging (Protokolle nicht erhalten).
    6Auf Vortrag Heinolds v. 4. 11. 1914 wurden die in den Tagesordnungspunkten II bis VIII besprochenen Landesgesetze mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 12. 11. 1914 sanktioniert, Kab. Kanzlei, KZ. 2419/1914, das hier behandelte Gesetz v. 12. 11. 1914 publiziert als Nr. 141/1914.
    7Zu Vortrag und Ah. E.Allerhöchste Entschließung siehe Anm. 4, Gesetz v. 12. 11. 1914, publiziert als Nr. 2/1915.
    8Zu Vortrag und Ah. E.Allerhöchste Entschließung siehe Anm. 4, Gesetz v. 12. 11. 1914 publiziert als Nr. 92/1914.
    9Zu Vortrag und Ah. E.Allerhöchste Entschließung siehe Anm. 4, Gesetz v. 12. 11. 1914 publiziert als Nr. 78/1915.
    10Zu Vortrag und Ah. E.Allerhöchste Entschließung siehe Anm. 4, Gesetz v. 12. 11. 1914 publiziert als Nr. 11/1915.
    11Zu Vortrag und Ah. E.Allerhöchste Entschließung siehe Anm. 4, Gesetz v. 12. 11. 1914 publiziert als Nr. 101/1914.
    12Zu Vortrag und Ah. E.Allerhöchste Entschließung siehe Anm. 4, Gesetz v. 12. 11. 1914 publiziert als Nr. 100/1914.
    13Auf Vortrag Trnkas v. 3. 11. 1914 wurde das Landesgesetz mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 10. 11. 1914 sanktioniert. Kab. Kanzlei, KZ., Kab. Kanzlei, KZ. 2411/1914, Nr. 99/1914.
    14Die Verordnung liegt dem Protokoll nicht bei.
    15Beschlossen im MR. v. 27. 8. 1914/II.
    16Der Akt MöA., allg., Zl. 61738/XXV zu diesem Punkt liegt nicht mehr ein.
    17Im Protokoll des Kabinetts des Ministers (Präsidialbüro des Außenministeriums) ist in den Monaten November/Dezember 1914 kein Eingang vom Ministerium für öffentliche Arbeiten verzeichnet, PA. I, CdM., Bd. 592 (Protokoll 1913–1915). Das Deutsche Reich hatte mit Bekanntmachung des Stellvertretenden Reichskanzlers Clemens v. Delbrück v. 22. 10. 1914 das Gesetz v. 4. 8. 1914 über den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen auf Kriegsbeteiligte Österreich-Ungarns ausgedehnt, mit dem Hinweis, dass das Gesetz in Kraft trete, sobald verlautbart würde, daß durch die Gesetzgebung Österreich-Ungarns die Gegenseitigkeit verbürgt ist, Nr. 4522/1914, 450. Die Verordnung des Gesamtministeriums, für die aufgrund der kaiserlichen Verordnung v. 29. 8. 1914, Nr. 227/1914, – siehe dazu MR. v. 27. 8. 1914/II – keine Ah. E.Allerhöchste Entschließung notwendig war, wurde am 27. 11. 1914 publiziert als Nr. 328/1914. Der Schriftwechsel mit Ungarn liegt im Ministerratspräsidium nicht mehr ein. In seiner Sitzung v. 1. 12. 1914/23 stimmte der ungarische Ministerrat einer entsprechenden Verordnung zu. Mit Bekanntmachung des deutschen Reichskanzlers v. 4. 2. 1915 wurde schließlich die Gegenseitigkeit für das Deutsche Reich kundgemacht, Nr. 4634/1915, 70.
    18Auf Vortrag Stürgkhs v. 31. 10. 1914 wurde Ott mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 4. 11. 1914 zum stellvertretenden Präsidenten des Reichsgerichtes ernannt, Kab. Kanzlei, KZ. 2384/1914.
    19Auf Vortrag Hochenburgers v. 18. 12. 1914 wurde Semler der genannte Orden mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 29. 12. 1914 verliehen, Kab. Kanzlei, KZ. 2611/1914.
    20Auf Vortrag Schusters v. 7. 11. 1914 wurde Wilfan der genannte Orden mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 24. 12. 1914 verliehen, Kab. Kanzlei, KZ. 2429/1914.
    21Auf Vortrag Schusters v. 7. 11. 1914 wurde Bardas der beantragte Orden mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 4. 12. 1914 verliehen, Kab. Kanzlei, KZ. 2429/1914.
    23Dazu gibt es zahlreiche Akten, etwa im Finanzministerium FM., allg., Zl. 82453/1914, oder im Ackerbauministerium zu Verhandlungen mit dem Kriegsministerium, mit dem Innenministerium und dem Ministerratspräsidium AckM., Präs. 2319, 3085, 2945, 3021, 3219, alle ex 1914, der letztgenannte Akt enthält schriftliche Verhandlungen zwischen Ministerratspräsidium, Ackerbauministerium und Handelsministerium auf Initiative des Kriegsministeriums.
    24Verordnung zur Versorgung der Bevölkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgütern v. 1. 8. 1914, Nr. 194/1914 – behandelt im MR. v. 31. 7. 1914/I – sowie kaiserliche Verordnung über Wucher v. 12. 10. 1914, Nr. 275/1914, – beschlossen im MR. v. 5., 6. und 7. 10. 1914/I.
    25Vermutlich ist die Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und des Ackerbaues v. 31. 10. 1914 betreffend die Einschränkung der Verwendung von Weizen- und Roggenmehl bei der gewerbemäßigen Broterzeugung, Nr. 301/1914 gemeint, der in den nächsten Wochen weitere Verordnungen in Ernährungsfragen folgten.
    26Die v. 21. 10. 1914 hatte gemeldet, es scheint die Ansicht stark vertreten zu sein, daß die einseitige Einführung von Maximalpreisen in Österreich kaum geeignet wäre, eine Verbilligung der Getreidepreise herbeizuführen. Andererseits hat es nicht den Anschein, als ob man in Ungarn gegenwärtig geneigt wäre, auf Höchstpreise für Getreide und Mehl einzugehen. Siehe , Die wirtschaftliche Erschöpfung, 488 f.
    28In einem Bericht über eine Beratung österreichischer und ungarischer Regierungsvertreter unter Vorsitz Schusters am 24. 10. 1914 in v. 26. 10. 1914 hieß es dann: Es verlautet, daß auch in Ungarn keine Abneigung gegen die Einführung von Höchstpreisen besteht. Im MR. v. 28. 11. 1914/II sollte Handelsminister Schuster berichten, dass ein Einvernehmen mit der kgl. ung. Regierung in allen Details festgestellt sei. Siehe dazu auch Kundgebung über die paritätische Festsetzung von Höchstpreisen für Produkte der heurigen Ernte […] mit Ungarn, Ministerratspräsidium, Zl. 3269/1914.
    29Die Ernährungsfrage kam das nächste Mal zur Sprache im MR. v. 28. 11. 1914/II.

    How to cite

    Die Ministerratsprotokolle 1848–1918 (statisch), herausgegeben von Hanna und Ronja, LaLe 2025 (https://acdh-tool-gallery.github.io/mrp-static/MRP-3-0-08-1-19141030-P-0025.html)