Nr. 11Ministerrat (1. Jänner 1868–21. November 1871)
RS.Reinschrift fehlt; Abschrift von Tagesordnungspunkt IX,
Nachlass Alexy, Kt. 2. Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: ., Kab. Kanzlei, Protokoll 1868.P. Hueber; VS.Vorsitz Auersperg; anw.anwesend Taaffe, Plener, Hasner, Potocki, Giskra, Herbst, Brestel, Berger.
[I.–VIII. fehlt]
IX. StaatsbediensteteDiensteid Der Minister Dr. Berger erinnerte, dass die Ah. Entschließung vom 19. l. M. bezüglich des Amtseides der Beamten insbesondere über die eidliche Angelobung: „die Staatsgrundgesetze unverbrüchlich zu beobachten“ nach Beschluss des Ministerrates nur in historischer Weise im nichtamtlichen Teile der Wiener Zeitung publiziert worden sei2. Da es ihm aber doch notwendig erscheine, dass diese einen wichtigen Regierungsakt enthaltende Ah. Entschließung mit der Kontrasignatur des verantwortlichen Ministeriums versehen werde und dass diese für alle Zukunft geltende und für die Beamten zu kennen notwendige Vorschrift in einer würdigeren Form kundgemacht werde, so beantrage er hierüber eine allgemeine Ministerialverordnung zu erlassen und dieselbe auch in das Reichsgesetzblatt einrücken zu lassen.
Diesem Antrage stimmten der Handelsminister und der Minister des Innern bei, ersterer mit dem Beifügen, dass wenn auch schon einzelne Minister hierüber Erlässe an die ihnen untergeordneten Behörden hinausgegeben haben, dies doch nur ein Internum sei, während es zur Wahrung des dauernden Charakters des großen hierin liegenden Prinzipes doch angezeigt erscheine, die Kundmachung durch einen angemessenen förmlichen Akt vorzunehmen und sich nicht mit einer bloßen Zeitungsnotiz zu begnügen, letzterer aus denselben Motiven und mit Berufung darauf, dass er auch schon bei der früheren Beratung in erster Linie für die Erlassung einer diesbezüglichen Ministerialverordnung, welche in gesetzlicher Weise kundzumachen wäre, sich ausgesprochen habe3.
Der Justizminister und der Finanzminister stellten dar, dass die Erlassung einer solchen Ministerialverordnung jetzt, wo schon verschieden lautende Ministerialverordnungen hierüber erlassen wurden4, nicht mehr möglich, aber auch nicht notwendig sei, und zwar nicht notwendig, weil das Eideswesen der Beamten ohnehin einer Reform überhaupt bedürfe, die dermal getroffenen Bestimmungen daher nur einen transitorischen Charakter haben, und weil die Bestimmung über das Nichtangehören an einen ausländischen politischen Verein umso weniger ein Gegenstand einer öffentlichen Kundmachung sein könne, da auch die frühere Eidesklausel über die Nichtbeteiligung an geheimen Gesellschaften nur durch eine niemals publizierte Präsidialverfügung vorgeschrieben war. Die Verpflichtung aber zur Angelobung, die Staatsgrundgesetze unverbrüchig zu beobachten, sei ohnedem im Art. 8 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt5 und in Art. 13 über die Regierungs- und Vollzugsgewalt6 für alle Organe der Staatsverwaltung in einer für alle Zukunft dauernden Weise sichergestellt.
Der Ansicht dieser beiden Votanten stimmten auch die übrigen Minister bei, es ergab sich daher per majora der Beschluss, es bei den diesfalls bisher getroffenen Verfügungen bewenden zu lassen7.
[X.–XVII. fehlt]
How to cite
Die Ministerratsprotokolle 1848–1918 (statisch), herausgegeben von Hanna und Ronja, LaLe 2025 (https://acdh-tool-gallery.github.io/mrp-static/MRP-3-0-02-0-18680128-P-0011.html)